Entgelt bei Baukredit-Umschuldung gekippt

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte ganz aktuell eine Klausel für unwirksam, wonach Kunden dafür bezahlen müssen, dass ihre Bank die Grundschuld unter Treuhandauflagen an den neuen Kreditgeber freigibt. Der BGH gab mit diesem Urteil dem Verbraucherzentrale Bundesverband recht, der gegen die Kreissparkasse Steinfurt Klage erhoben hatte.

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Mit seinem Urteil vom 10. September 2019 erweitert der BGH seine langjährige Rechtsprechung zu Bankentgelten: Die Sparkasse nehme mit der Verwaltung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahr. Der damit verbundene Aufwand dürfe dem Kunden nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Dazu Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv:

„Das Urteil muss auch von anderen Kreditinstituten beachtet werden. Wir erwarten von Banken und Sparkassen, dass sie entsprechende Klauseln aus ihren Verträgen entfernen und zu Unrecht eingenommene Entgelte an ihre Kunden zurückzahlen."

Keine Sonderleistung für Kunden

Der BGH entschied, dass Kreditinstitute mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Kreditsicherheiten eigene Vermögensinteressen wahrnehmen. Der damit verbundene Aufwand sei regelmäßig mit dem vom Verbraucher zu zahlenden Kreditzins abgegolten. Dies gelte auch für den im Zusammenhang mit der Freigabe von Kreditsicherheiten anfallenden Aufwand. Die Entgeltregelung der Sparkasse, nach der ein gesondertes Entgelt erhoben wurde, hat der BGH daher für unwirksam erklärt.

Das Preisverzeichnis der Kreissparkasse Steinfurt sah ein Bearbeitungsentgelt von 100 Euro für „Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen“ vor. Kunden, die ihren Immobilienkredit ablösen und zu einer anderen Bank wechseln wollten, sollten das Entgelt dafür zahlen,

Verbraucher haben Rückerstattungsanpruch

Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel können betroffenen Kunden der Kreisparkasse Steinfurt Erstattungsansprüche zustehen.

Kunden anderer Banken und Sparkassen sollten prüfen, inwieweit das Urteil des BGH auch auf die von ihnen gezahlten Treuhandgebühren anwendbar ist. Verbraucher können sich bei Fragen zu Rückerstattungsansprüchen an ihre Verbraucherzentrale, an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.

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