Wahlrecht für Nachbearbeitung durch Burn-out des Vertreters nicht eingeschränkt

Wahlrecht für Nachbearbeitung durch Burn-out des Vertreters nicht eingeschränkt
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Ob Provisionsrückforderungen auch dann durchsetzbar sind, wenn der Vertreter Nachbearbeitungsaufträgen krankheitsbedingt nicht nachgekommen ist, hatte das OLG Köln kürzlich zu entscheiden.

Der Streitfall

Ein Unternehmer hatte den Vertreter auf Rückzahlung unverdienter Provisionen in Anspruch genommen. Vereinbart war, dass Ansprüche in 13 Monaten ab dem Schluss des Monats verjähren, in dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat. Der Unternehmer führte das Provisionskonto in laufender Rechnung.

Der Vertreter gab zuletzt 2014 das vertraglich vorgesehene jährliche Saldoanerkenntnis ab und bestätigte, 4.679,97 Euro zu schulden. Ende 2014 griff der Vertreter letztmals auf das Außendienst-Informationssystem zu. Er kündigte ordentlich wegen Burn-outs und Depressionen.

Jürgen Evers, Rechtsanwalt, EVERS Rechtsanwälte für Vertriebsrecht
Jürgen Evers, Rechtsanwalt, EVERS Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

lm November 2016 erteilte der Unternehmer eine Abrechnung mit einem Sollsaldo in Höhe von 43.242,57 Euro. Er war der Meinung, für den Schlussrechnungssaldo gelte die abgekürzte Verjährung nicht. Der Vertreter meinte, die Kontokorrentabrede sei unwirksam. Außerdem hielt er die Abrechnungen für nicht nachvollziehbar. Vor allem fehle es an ausreichenden Stornoabwehrbemühungen des Unternehmers. Schließlich seien die Rückprovisionsforderungen verjährt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Unternehmer könne allenfalls Einzelforderungen geltend machen. Diese verjährten in 13 Monaten, weshalb nur solche durchsetzbar seien, die nach November 2015 entstanden sind. Solche habe der Unternehmer aber nicht nachvollziehbar dargelegt.

lm Übrigen fehle es an ausreichenden Stornoabwehrmaßnahmen, weil eine Benachrichtigung des Vertreters wegen dessen Erkrankung und auch deshalb, weil dieser sich nicht mehr in das Außendienst-Informationssystem eingeloggt habe, nicht ausreichend gewesen sei. Das OLG verurteilte den Vertreter zur Zahlung eines Betrages von 11.553,76 Euro. Der Senat hat das Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet.

Die Urteilsbegründung

Der Vertreter schulde zunächst den von ihm anerkannten Betrag. Vertretervertraglich könne ein Kontokorrent wirksam verabredet werden. Ebenso könne der Vertreter den darin festgestellten Saldo bindend anerkennen mit der Folge, dass das Saldoanerkenntnis eine vom Schuldgrund losgelöste Forderung schaffe, die als abstrakte Forderung die Einzelforderungen ersetze. Diese verjähre in der gesetzlichen Frist von drei Jahren, auch wenn der Vertretervertrag regelt, dass Ansprüche in 13 Monaten verjähren. Denn die abgekürzte Frist gelte nur für Einzelforderungen, nicht für anerkannte Salden.

Sie sei auf diese auch deshalb nicht anwendbar, weil nach dem ausdrücklich verabredeten Sinn und Zweck durch die verkürzte Frist etwaige Unklarheiten beseitigt werden sollen, die durch das Anerkenntnis bereits ausgeräumt würden. Werde indessen eine Kontokorrentabrede nach dem letzten Anerkenntnis nicht mehr praktiziert, weil der Vertreter keine Saldenanerkenntnisse mehr abgebe, müsse der Unternehmer anschließend Einzelforderungen geltend machen.

Bei der gebotenen Auslegung ließen sich Provisionsabrechnungen nicht als der Kontokorrentvereinbarung entsprechende anerkennungsfähige Abrechnungen verstehen. Dies gelte auch, wenn darin ein Schlusssaldo ausgewiesen werde. Für den Beginn der Verjährung von Rückforderungen des Unternehmers wegen unverdienter Provisionsvorschüsse sei auf die Einstellung der Rückforderungsansprüche in die monatlichen Provisionsabrechnungen abzustellen. Dies müsse jedenfalls gelten, wenn einerseits keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Forderungen bereits früher entstanden sind,  und wenn es andererseits an belastbaren Grundlagen für die Annahme einer späteren (möglichen) Kenntniserlangung des Unternehmers fehlt.

Auch die ab November 2015 entstandenen Einzelforderungen seien dem Unternehmer zuzusprechen. Grundsätzlich sei es zwar Sache des Vertreters, der sich auf Verjährung beruft, die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Verjährung und damit auch der Kenntnis(möglichkeit) des Unternehmers. Da es sich dabei aber um einen Umstand handele, der vornehmlich im Wahrnehmungsbereich des Unternehmers liege, bestehe zumindest eine sekundäre Darlegungslast. Deshalb müsse der Unternehmer vortragen, dass und gegebenenfalls weshalb er erst nach der Anspruchsentstehung Kenntnis erlangt hat.

Andererseits könne der Vertreter nicht pauschal einwenden, die Provisionsabrechnungen seien für ihn nicht nachvollziehbar, wenn der Unternehmer stets entsprechend abgerechnet habe. Ein Vertreter müsse generell in der Lage sein, Abrechnungen nachzuvollziehen und daraufhin zu überprüfen, ob sie die Geschäftsvorgänge, für die ihm Provisionen zustehen, richtig und vollständig erfassen. Dies gelte erst recht, wenn der Vertreter mehrfach Salden anerkannt hat.

Informieren Vermittler nicht darüber, notleidende Verträge krankheitsbedingt nicht nachbearbeiten zu können, müssen sie Storni gegen sich gelten lassen.

Wenn er meine, auf weitere Informationen angewiesen zu sein, stünden ihm Kontrollrechte zu. Der Unternehmer habe die Wahl, die Stornoabwehr entweder selbst zu übernehmen oder dem Vertreter Stornogefahrmitteilungen zukommen zu lassen.

Die pauschale Behauptung des Vertreters, er habe unter Depressionen beziehungsweise Burn-out gelitten, rechtfertige nicht von vornherein die Folge, dass der Unternehmer sich nicht mehr darauf beschränken dürfe, den Vertreter über die Stornogefahr zu unterrichten, da es unterschiedliche Schweregrade gebe. Dies gelte erst recht, wenn der Vertreter ordentlich gekündigt hat und er den Unternehmer nicht darüber informiert hat, zur Nachbearbeitung nicht mehr in der Lage zu sein.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Unternehmer hätte erkennen können, dass der Vertreter Daten aus dem Außendienst-Informationssystem, mit dem Nachbearbeitungsaufträge erteilt werden, seit längerer Zeit nicht mehr abgerufen hat. Dies müsse der Unternehmer von sich aus nicht eruieren, zumal es für die Inaktivität des Vertreters auch andere Gründe geben kann (zum Beispiel Desinteresse oder anderweitige Tätigkeiten). Auf den vom Vertreter bestrittenen Zugang der Stornogefahrmitteilung komme es bei der dargelegten ordnungsgemäßen Versendung nicht an.

Fon: 0421 696 77 0, Mail: [email protected]

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