Um die Urlaubserinnerungen möglichst lange zu erhalten, nehmen sich viele Reisende Mitbringsel mit nach Hause. Doch einige können eine Menge Ärger bedeuten. Welche Souvenirs die Urlaubserinnerungen schon bei der Rückreise trüben können, erklären ARAG-Experten.
Einreise mit Plagiaten
Plagiate werden besonders häufig von Urlaubsreisen mitgebracht. Meist ist es Markenpiraterie, also das Anbringen von Etiketten an minderwertiger Kleidung, um eine höherwertige Designermarke vorzutäuschen. Da dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Nutzungsrecht an der Marke zusteht, hat er gegenüber demjenigen, der diese unberechtigt verwendet, neben einem Anspruch auf Auskunft und Vernichtung der gefälschten Ware auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Allerdings schreitet laut Auskunft des Zolls dieser bei gefälschter Ware nicht ein, wenn diese keinen kommerziellen Charakter hat, im persönlichen Gepäck des Reisenden geführt wird und zum Beispiel bei Flugreisenden den Wert von 430 Euro nicht übersteigt.
Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Mit dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen will man dem weltweiten Artenschwund, der auch durch Massentourismus und Fernreisetrend stetig zugenommen hat, Einhalt gebieten. Weltweit stehen derzeit ungefähr 5.600 Tier- und 30.000 Pflanzenarten auf der Liste des Artenschutzes und sind damit „streng“ oder „besonders“ geschützt.
Für die Einfuhr von geschützten Arten drohen hohe Geldstrafen, die meist unwissende Touristen treffen. Um Bußgeldern und einer möglichen Anzeige zu entgehen, sollten sich Urlauber immer zuerst erkundigen, ob das Mitbringsel nicht gegen den Artenschutz verstößt. Hierzu liefert die Anwendung „Artenschutz im Urlaub“, die gemeinsam vom deutschen Zoll und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) betrieben wird, Informationen. Unter www.wisia.de finden Sie außerdem eine Auflistung des BfN aller Tier- und Pflanzenarten, die unter die Artenschutzbestimmung fallen.
Einschränkungen innerhalb der EU
Auch bei Reisen innerhalb der Europäischen Union kann es für bestimmte Waren Einschränkungen geben. Das gilt für Arzneimittel, Kulturgüter, Feuerwerkskörper und natürlich Waffen und Munition.
Genussmittel können zwar für den persönlichen Bedarf abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitgebracht werden, aber es wurden Richtmengen festgelegt, bis zu denen eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird:
Tabakwaren | Richtmengen innerhalb der EU |
Zigaretten | 800 Stück |
Zigarillos | 400 Stück |
Zigarren | 200 Stück |
Rauchtabak | 1 Kilogramm |
Alkoholische Getränke | |
Spirituosen | 10 Liter |
Alkoholhaltige Süßgetränke | 10 Liter |
Zwischenerzeugnisse (z. B. Sherry) | 20 Liter |
Schaumwein | 60 Liter |
Bier | 110 Liter |
Sonstige verbrauchsteuerpflichtige Waren | |
Kaffee | 10 Kilogramm |
Kaffeehaltige Waren | 10 Kilogramm |
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