Das OLG München hatte mit Urteil vom 27.03.2019 (Az.: 7 U 618/18) eine Entscheidung zu den Nachbearbeitungspflichten bei Widerruf des Versicherungsvertrages gem. § 8 VVG zu treffen.
Sachverhalt vor dem OLG München
Ein Vermittler war für eine Versicherungsgesellschaft als selbständiger Versicherungsvertreter tätig. Nach seinem Ausscheiden aus der Vertriebsorganisation der Versicherungsgesellschaft wurden dem Versicherungsvertreter noch Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen gutgeschrieben.
Einer dieser vermittelten Versicherungsverträge wurde jedoch später vom Versicherungsnehmer nach § 8 VVG widerrufen. Daraufhin machte die Versicherungsgesellschaft beim Versicherungsvertreter Provisionsrückforderungsansprüche gem. § 87a HGB geltend. Hierbei ging sie davon aus, dass die Nachbearbeitung eines nach § 8 VVG widerrufenen Versicherungsvertrages nicht geboten sei.
Wegfall des Provisionsanspruchs des Versicherungsvertreters gem. § 87 a Abs.3 HGB
Nach § 87 a HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Der Handelsvertreter hat gem. § 87a Abs.3 HGB, der auch für den Versicherungsvertreter gilt, auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtausführung des Geschäfts aber dann, wenn diese Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung des Vertrages ist dann nicht vom Versicherungsunternehmen zu vertreten, wenn der Versicherer „notleidende“ Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat.
Nachbearbeitung „notleidender“ Versicherungsverträge
Art und Umfang der Nachbearbeitung „notleidender“ Versicherungsverträge richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann eigene Nachbearbeitungsbemühungen ergreifen oder dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten. Für Einzelheiten siehe Rückforderung von unverdienten Provisionen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren
Fraglich war, ob eine solche Nachbearbeitungspflicht auch bestehe, wenn der Versicherungsnehmer den Widerruf des Versicherungsvertrages erklärt hat.
Nachbearbeitungspflichten bei Widerruf des Versicherungsvertrages
Das OLG München entschied, dass Nachbearbeitungspflichten bei Widerruf des Versicherungsvertrages bestehen.
Für Nachbearbeitungspflichten muss ein wirksamer Versicherungsvertrag entstanden sein. Diese Voraussetzung ist auch bei einem später widerrufenen Versicherungsverträgen erfüllt. Vor Ausübung des Widerrufsrechts ist der Vertrag schwebend wirksam und der Widerruf vernichtet den Vertrag nicht ex tunc (von Anfang an), sondern nur ex nunc (von nun an).
Gesetzgeberische Zielsetzung des § 8 VVG ist es, dass der Versicherungsnehmer sich auch ohne einen sachlichen Grund vom Versicherungsvertrag lösen können soll. Laut OLG München beschneiden Nachbearbeitungspflichten bei Widerruf des Versicherungsvertrages dieses Dispositionsrecht des Versicherungsnehmers nicht. Der Versicherungsnehmer muss auf die nach § 87a Abs.3 HGB gebotenen Kontaktaufnahmeversuche des Versicherers nicht eingehen. Das Widerrufsrecht des § 8 VVG wird nicht eingeschränkt.
Gegen die Nachbearbeitungsverpflichtung spricht auch nicht, dass nach Widerruf das Versicherungsvertragsverhältnis nicht mehr wiederhergestellt werden kann – ein neuer Vertrag beginnt. Auch bei einer Vertragskündigung geht die Rechtsprechung von Nachbearbeitungspflichten des Versicherers aus.
Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow (Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht), Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
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