Die Vergrößerung einer bestehenden Wohnung mit Änderung des Grundrisses zählt nicht zu Modernisierungsmaßnahmen, weswegen Mieter der Wohnung auch keine Duldungspflicht haben. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Eine Vermieterin wollte ihre vermietete Dreizimmerwohnung mit einem Anbau vergrößern und dadurch in eine Vierzimmerwohnung umwandeln. Dabei ging sie davon aus, dass es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt, welche die Mieter dulden müssen.
Allerdings bezweifelten die Mieter, dass die Arbeiten in der Wohnung unter diese Regelung fielen, sondern ihre Zustimmung erforderlich ist, die sie nicht gaben.
Die Vermieterin zog daraufhin vor Gericht und verklagte sie auf Duldung der Baumaßnahmen.
Das Landgericht Berlin lehnte die Klage ab, auch wenn die Schaffung neuen Wohnraums im Bürgerlichen Gesetzbuch als Modernisierungsmaßnahme genannt wird.
Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH, erklärt:
„Durch die reine Vergrößerung einer Wohnung mit Änderung des Grundrisses entsteht nach Ansicht des Gerichts jedoch kein neuer Wohnraum. Denn die Anzahl von Mietwohnungen nimmt nicht zu. Nur die betroffene Wohnung selbst ist anschließend für einen anderen Mieterkreis attraktiver.“
Zwar könnten auch Maßnahmen zur Erhöhung des Wohnwerts duldungspflichtige Modernisierungen sein. Das sei hier dem Gericht zufolge jedoch nicht der Fall gewesen. Die Vermieterin habe die Wohnung grundlegend umgestalten wollen. Dadurch steige nicht der Wohnwert, sondern es entstehe eine ganz andere Art von Wohnung.
Beschluss vom 20. Dezember 2018 (Landgericht Berlin, Az. 64 S 37/18)
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