Auch wenn der Umzug in ein Pflegeheim aus gesundheitlichen Gründen relativ schnell erfolgen muss, können Mieter in solchen Fällen den Mietvertrag nicht fristlos kündigen, so ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg.
Als sich ein älteres Paar nicht mehr in der Lage sah, weiterhin ohne dauerhafte Betreuung in der eigenen Mietwohnung zu bleiben, nahmen sie kurzfristig frei gewordene Plätze in einem Pflegeheim an. Deswegen kündigten sie ihren Mietvertrag fristlos sowie ersatzweise fristgemäß.
Der Eigentümer akzeptierte die fristlose Kündigung nicht und bestand auf der dreimonatigen ordnungsgemäßen Frist. Den Betrag für die nicht überwiesene Miete zog er von der Kaution ab.
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg urteilte, dass es keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, wenn ein Mieter aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Wohnung nicht mehr nutzen kann. Eine Krankheit sei ein zum „eigenen Risikobereich zuzuordnender Umstand“, der sich nicht zu Lasten des Vermieters auf eine Kürzung der Fristen auswirken könne. Die Mieter mussten noch drei Monate zahlen.
Aber die Richter gaben ihnen den Hinweis, dass es ja grundsätzlich die Möglichkeit gebe, einen Nachmieter zu benennen.
Urteil vom 08. November 2018 (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen 205 C 172/18)
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