Recht auf Rückschnitt der Nachbarthujen

Recht auf Rückschnitt der Nachbarthujen
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Wenn Thujen weniger als zwei Meter vom Nachbargrundstück gepflanzt wurden, müssen diese dauerhaft auf eine Höhe von zwei Metern zurückgeschnitten werden, urteilte das Amtsgericht München.

Die Klägerin verlangte vom beklagten Nachbarn, den Rückschnitt der Thujen. Diese Forderung ging dem Beklagten mit einem anwaltlichen Schreiben vom 29.09.2016 zu. Dieser antwortete, dass er „die erforderlichen Maßnahmen im Frühjahr 2017 durchführen“ wird.

Der Beklagte schrieb allerdings im Juli 2017, dass er die Einrede der Verjährung erhebe und er Rückschnittmaßnahmen nicht vornehme.

Schlichtungsverfahren erfolgreich – und auch doch nicht

In einem Schlichtungsverfahren wurde sich dann darauf geeinigt, dass bis auf die mittleren Thujen alle auf eine Höhe von zwei Metern zurückgeschnitten werden und auch auf dieser Höhe gehalten werden.

Da die Niederschrift nur vom beurkundenden Notar, aber nicht von den Parteien unterschrieben wurde, erklärte der Beklagte, dass die Vereinbarung nicht formwirksam zustande gekommen ist und er sich deswegen auch nicht daran halten werde.

Rückschnitt schadet Thujen

Der Beklagte verweigerte den Rückschnitt, weil dies die Thujenpflanzen zerstören könnte und die dort lebenden Vögel stören könnte. Auch sei ein Rückschnitt nach dem Bundesnaturschutzgesetz im Zeitraum vom 01. März bis 30. September unzulässig. Der Beklagte erhebt außerdem die Einrede der Verjährung.

Thujen zu hoch – Rückschnitt kann verlangt werden

Das Amtsgericht München urteilte, dass die Klägerin einen Anspruch auf Rückschnitt der Thujen hat, da der Eigentümer eines Grundstücks verlangen kann, dass auf einem Nachbargrundstück unter anderem Sträucher oder Hecken, die über 2 m hoch sind, nicht weniger als 2 m von der Grenze seines Grundstücks entfernt sind.

Auch verjähre der Anspruch auf Beseitigung erst nach fünf Jahren, die aber noch nicht abgelaufen sind.

Falls es beim Rückschnitt der Thujen zu einem Schaden an den Pflanzen käme, wäre dies auch allein in der Verantwortung des Beklagten. Dass nun ein radikaler Rückschnitt erfolgen muss, liegt laut Gericht allein daran, dass er nicht regelmäßig die Bepflanzung zurückgeschnitten hat.

Auch wenn während der im Bundesnaturschutzgesetz genannten Zeiten ein Rückschnitt nicht möglich ist, bedeutet dies nicht, dass dies keine grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten begründet.

Urteil des vom 01. Oktober 2018 (Amtsgericht München, Az. 242 C 24651/17)