Baumfällkosten dürfen nicht auf Betriebskosten umgelegt werden

Baumfällkosten können nicht auf Betriebskosten umgelegt werden
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Die Kosten für das Fällen eines maroden Baums im Garten eines Mietshauses kann der Vermieter nicht auf die Mieter umlegen, entschied Landgericht Berlin.

Da es keine regelmäßig anfallenden Kosten sind, handelt es sich dabei nicht um Betriebskosten der Immobilie, fasst Michaela Rassat, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Urteil zusammen.

Nicht alle Kosten sind Betriebskosten

Vermieter können nicht alle Kosten, die ihnen durch das Haus entstehen, auf die Mieter umlegen. Dies verhindert die gesetzliche Regelung in der Betriebskostenverordnung.

Bei dem Fall ging es um einen Vermieter, der im Garten eines Mietshauses eine Birke hatte fällen lassen. Die erheblichen Kosten hatte er im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter verteilt. Eine Mietpartei war der Ansicht, es handele sich dabei nicht um umlagefähige Betriebskosten und zahlte nicht, woraufhin der Vermieter Klage erhob.

Gartenpflege als Betriebskosten

Auch wenn im Paragraph 2 der Betriebskostenverordnung die Kosten der Gartenpflege als Betriebskosten aufgeführt werden, zählen dazu aber nur Beträge, die regelmäßig im laufenden Betrieb der Immobilie anfallen.

Nach § 1 der Betriebskostenverordnung kann der Vermieter Summen, die einmalig entstehen, nicht als Betriebskosten den Mietern aufbrummen. Deswegen urteilte das Landgericht Berlin, dass die Mieter die Baumfällaktion nicht bezahlen mussten.

Urteil vom 13. April 2018 (Landgericht Berlin, Az. 63 S 217/17)