Weshalb Versicherungsagenten und Versicherungsmakler für Minderleistung haften
Das Sozialgericht Dresden (Urteil vom 09.03.2017, Az. S 39 VE 25/14) entschied, dass beim Zusammentreffen von privater Vorsorge durch (Unfall-)Rentenversicherung mit Rentenanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (aufgrund einer erlittenen Straftat) eine teilweise Anrechnung stattfindet. Die Opferrente in Höhe von 708 Euro wurde um circa 580 Euro (Teil der Privatrente) gekürzt.
Gut gemeint – und schlecht umgesetzt
Im zugrunde liegenden Fall wurde die Ehefrau das Opfer einer schweren Körperverletzung – und hernach stellte sich heraus, dass sie bereits das Opfer fehlerhafter Vertragsgestaltung gewesen war. Denn auf Opferentschädigungsrenten sind zahlreiche Einkunftsarten anrechenbar – vorliegend die Rente der Ehefrau aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag. Gut gemeint hatte es der Ehemann, als er den Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte und damit Versicherungsnehmer wurde – defizitär war dann die Umsetzung durch ein „Bezugsrecht (auch) für die liebe Ehefrau“.
Bestrafung durch Rentenkürzung des Gerichts?
Dr. Johannes Fiala, RARichtige Vorsorge wäre nicht „juristisch bestraft“ worden – vielmehr lag schlicht eine falsche Vertragsgestaltung vor. Der Ehemann hatte seine Frau gegenüber der Unfallversicherung als Begünstigte bezeichnet. Besser ist es indes, wenn er sich selbst für die Unfallrentenzahlungen als Begünstigten vorsieht. Dann wäre nämlich keine Anrechnung auf die Opferentschädigungsrente der Frau erfolgt. Da die Ehefrau unfallbedingt wohl auch im Haushalt weniger mitarbeiten kann, muss der Ehemann eine Haushaltshilfe beschäftigen, will er nicht selbst einspringen. Er hat daher ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, dies mit der versicherten Unfallrente finanziell selbst abzusichern. Damit dient die Unfallrente auch nicht mehr dem Ersatz des Berufseinkommens der Ehefrau, was alleine hier zur Anrechnung auf die Opferentschädigungsrente geführt hatte.
Opferrente zielt auf Berufsschadenausgleich wegen eingetretenem Einkommensverlust
Es macht bei der Versicherungsvermittlung Sinn, über die Anrechnungsproblematik und die günstigeren Gestaltungsmöglichkeiten durch geeignete Bezeichnung des Begünstigten gut zu beraten und sicherheitshalber noch den Zweck der Unfallrente als Ausgleich eines Haushaltsführungsschadens statt Einkommensersatz auch ausdrücklich zu dokumentieren, damit eine Anrechnung als Ersatz für Berufseinkommen nicht erfolgen kann. Die Korrektur der Bezugsberechtigung kann auch noch jederzeit bis Eintritt des Versicherungsfalls nachgeholt werden. Vermittler sollten dies auch aus Haftungsgründen berücksichtigen. So sind negative Folgen relativ leicht vermeidbar – die Familie hätte so jeden Monat 580 Euro mehr zur Verfügung gehabt.
Regress beim Vermittler durch fehlende Dokumentation erleichtert
Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für VersicherungsmathematikIn bis zu 85 Prozent der Fälle wird im Versicherungsbereich die Beratung nicht dokumentiert. Dies kann nach Ansicht zahlreicher Obergerichte bis hin zur Beweislastumkehr führen. Die Kürzung der Opferrente beruht auf gesetzlicher Vorschrift und scheidet zunächst als Schaden aus. Jedoch hat sich durch das Bezugsrecht der Ehefrau der Haushaltsführungsschaden nicht in dem Umfang gemindert wie bei Vertragsabschluss vom Ehemann geplant. Für derartige Beratungs- beziehungsweise Gestaltungsfehler hätte der Vermittler dem Grunde nach lebenslang in Höhe der Anrechnung, Monat für Monat, eine Kompensation zu leisten.
Ähnliche Fallen erwarten den Vermittler, wenn er Gesellschafter und/oder (Ehe-)Partner ein- oder wechselseitig durch (Risiko-)Lebensversicherungen absichert, es jedoch wegen fehlerhafter Zuordnung der Eigenschaften als Versicherungsnehmer und/oder Bezugsberechtigter zu meist völlig vermeidbaren Steuerzahlungen (Einkommensteuer, Erbschaftsteuer) im Leistungsfall kommt. Auch das Bezugsrecht auf eine Leibrente kann steuerliche Vorteile gegenüber einer Einmalzahlung bieten.
Von Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuariat Schramm
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