Versicherungsmaklervertrag
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Neue Dokumentationspflicht: Der bis zu 50.000,00 Euro OWiG-Irrsinn
Versicherungsmakler*innen sollten ab dem 01.10.2021 die ausdrückliche Einwilligung des Kunden in die Telefonwerbung dokumentieren und das Abtretungsverbot gegenüber Verbrauchern in den Versicherungsmaklerverträgen ausschließen. Warum das so ist, erklärt Rechtsanwalt Stephan Michaelis in seinem Beitrag.
Erklärungsfiktion: Schweigen ist keine Zustimmung
Ein BGH-Urteil bestätigt nun, dass einseitig keine wesentlichen Änderungen der AGB (Vertragsinhalte) vorgenommen werden dürfen und Schweigen in der Regel nicht als Zustimmung gilt. Eine Vertragsänderung des Versicherungsmaklervertrags bedarf des Neuabschlusses durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen.