Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 16.6.2010, Az. IV ZR 229/09) entschied am Fallbeispiel eines Gastwirtes, dem mit Beschädigung oder Zerstörung seines Lokals gedroht wurde, dass dem Versicherer Einbruchdiebstahls- und/oder Vandalismusrisiken als objektive Gefahrerhöhung durch Schutzgelderpressung anzuzeigen ist. Dies gilt spätestens, wenn es zu einer ersten Schädigung gekommen ist, denn es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Erpresser ihre Drohung wahr machen werden. Dabei soll der jährliche ...