Der BGH entschied durch sein aktuelles Urteil vom 28.06.2017 (Az. IV ZR 440/14), dass - völlig unabhängig vom Widerruf - auch ein Schadensersatzanspruch für die Rückabwicklung einer Lebensversicherung ausreichen kann – auch bei ab 2008 abgeschlossenen Verträgen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn dem Versicherungsnehmer schuldhaft vor Vertragsabschluss die Versicherungsbedingungen nicht zur Verfügung gestellt wurden, und er deshalb einen Schaden erlitten hat bzw. er den Vertrag bei ...