Das OLG Düsseldorf hatte sich mit Urteil vom 19.09.2019 (Az. 15 U 37/19) im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Service-Calls durch Versicherungsmakler zulässig sind. Insbesondere war zu klären, ob der Versicherungsmakler seinen eigenen Kunden anrufen und weitere Angebote unterbreiten darf. Die Entscheidung des Gerichts ist durchaus bedeutend.