Darlegungserleichterung für Schadensersatz bei LV-Umdeckung

Bislang mussten Kunden nicht nur die fehlerhafte Beratung nachweisen, sondern auch einen Schaden, wenn sie Schadensersatz bei der Umdeckung von Lebensversicherungen geltend machen wollten. Der BGH hat Kunden nun die Darlegung im Haftungsprozess gegen Makler erleichtert.

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Vergleicht der Makler bei der Umdeckung die Wirtschaftlichkeit der empfohlenen neuen nicht mit der bisherigen Lebensversicherung, rechtfertigt dies, dem Kunden die Darlegung seines Schadens zu erleichtern, weil ihm beratungspflichtwidrig Informationen vorenthalten wurden, die er zur Darlegung seines Schadens benötigt.

Darlegungserleichterung für Schadensersatz bei LV-Umdeckung

cms.iexbh.x Jürgen Evers, Rechtsanwalt, EVERS Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

Ein Kunde hatte im Streitfall über seinen Makler zwei fondsgebundene Lebensversicherungen bei der Heidelberger Lebensversicherung abgeschlossen. Auf Rat des Maklers reduzierte er die Beiträge der beiden Lebensversicherungen und schloss eine neue, fondsgebundene Basisrente ab. Nachdem ihm klar wurde, dass die Umdeckung für ihn nachteilig ist, klagte der Kunde auf Schadensersatz sowie Feststellung, dass der Makler für jeden weiteren Vermögensschaden hafte. Die Klage war in den Instanzgerichten erfolglos. Der BGH hat das Berufungsurteil zum Teil aufgehoben und wegen der begehrten Feststellung an das OLG Hamburg zurückverwiesen.

Wirtschaftliche Besserstellung

Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung ausdrücklich die Meinung des Berufungsgerichts, dass der Makler dem Kunden eine umfassende Beratung schulde. Dies gelte zumindest, wenn er vorschlage, Lebensversicherungen im Beitrag zu reduzieren und einen Vertrag mit einer Rürup-Rente neu abzuschließen.

Auch billigte er die Rechtsansicht, dass ein Makler seine Beratungspflicht verletzt, wenn er keinen Vergleich des von ihm angeratenen neuen Altersvorsorgemodells mit dem bereits bestehenden unter den Aspekten Rentabilität oder Wirtschaftlichkeit anstellt und ihn auch nicht auf die Möglichkeit einer Vergleichsbetrachtung hinweist.

Der Makler dürfe dem Kunden den Abschluss einer neuen Rürup-Rente und die Verminderung der Beiträge für bestehende Lebensversicherungen nur anraten, wenn der Kunde dadurch wirtschaftlich besser gestellt werde als zuvor. Da dies auch von individuellen Präferenzen des Kunden abhänge, müsse der Makler die Vergleichsrechnung wenigstens ansprechen, sodass auf Wunsch des Kunden geprüft werden kann, ob sich Neuabschluss und Beitragsreduzierung für ihn lohnten.

Begehre der Kunde Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung, könne er seine Klage zwar in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufspalten. Dies gelte etwa, wenn ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Der Kunde müsse dann jedoch darlegen, dass ihm ein Teil des Schadens schon entstanden ist.

Vollständiger Vergleich der beiden Vermögenslagen

Nach seinem Vortrag hätte der Kunde bei pflichtgemäßer Beratung weder die Rürup-Rente abgeschlossen noch die Beiträge herabgesetzt. Der Schaden bestehe unter diesen Umständen in der Differenz zwischen der Vermögenslage, die sich ohne Beitragsminderung ergeben hätte, und derjenigen, die sich nach Beitragsherabsetzung und Neuabschluss ergibt. In diesem Zusammenhang hebt der BGH jedoch hervor, dass diese Vermögenslagen nicht allein durch die Kostenersparnisse und -aufwände bestimmt werden, sondern auch durch Ablaufleistungen, Steuervorteile und andere Gesichtspunkte, die abhängig von der jeweiligen Kundensituation sind.

Berücksichtige der Kunde bei seiner Schadensberechnung nur die Abschluss- und Verwaltungskosten der Lebensversicherungen auf der einen Seite und der Rürup-Rente auf der anderen Seite sowie einen aus der Ersparnis solcher Kosten für die Lebensversicherungen folgenden Renditevorteil und den aus dem Aufwand solcher Kosten für die Rürup-Rente resultierenden Renditeausfall, greife er lediglich einzelne Aspekte heraus.

Dies sei nicht zulässig. Auch wenn diese für die Berechnung des Schadens von Bedeutung seien, werde damit nicht schlüssig dargelegt, dass dem Kunden insgesamt bereits mit Sicherheit ein Schaden in bestimmter Höhe entstanden sei.

Die Schadensberechnung erfordere vielmehr einen vollständigen Vergleich der beiden Vermögenslagen. Dabei seien insbesondere Ablaufleistungen und Steuervorteile zu berücksichtigen. Da der Kunde hierzu nichts vorgetragen habe, sei nicht schlüssig dargelegt, dass ihm in Höhe der von ihm mit seinem Leistungsantrag verfolgten Mehrkosten ein Mindestschaden entstanden sei. Deshalb habe das Berufungsgericht den Leistungsantrag zu Recht abgewiesen.

Wahrscheinlichkeit eines Schadens darlegen

Die Abweisung des Feststellungsantrages durch das OLG sah der Senat dagegen als rechtsfehlerhaft an. Bei einem Vermögensschaden hänge die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit ab, dass der Schaden auf die Verletzungshandlung zurückzuführen ist. Der Anspruchsteller trage dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich diese Wahrscheinlichkeit ergibt.

Der Kunde müsse daher darlegen und beweisen, dass die Vermögenslage, die sich für ihn nach empfohlener Umdeckung ergeben hat, wahrscheinlich schlechter ist als diejenige, die bestünde, wenn die Lebensversicherungen nicht umgedeckt worden wären.

Die Zulässigkeit der Klage setze nur die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadens ergebe, der auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Er müsse dagegen nicht vortragen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich eine Vermögensdifferenz besteht.

Wäre eine rechnerische Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Gesamtvermögenslage erforderlich, würde dies dazu führen, dass es keinen Unterschied zwischen der Darlegung einer Schadenswahrscheinlichkeit und der Berechnung des vollen Schadens gäbe. Die Feststellungsklage solle aber die gerichtliche Vorklärung der Ansprüche gerade dann ermöglichen, wenn der Schaden ganz oder teilweise noch nicht berechnet werden kann.

Mit dem Vortrag des Kunden, die ihm angeratene Umdeckung der Lebensversicherungen sei schon aufgrund der Kosten für ihn nachteilig und mit gravierenden Steuernachteilen sowie mit weiteren Nachteilen durch die Personengebundenheit der Rürup-Rente verbunden, werde damit die Schadenswahrscheinlichkeit bereits ausreichend dargelegt.

Der Umfang der erforderlichen Darlegungen richte sich auch danach, was einer Partei unter Berücksichtigung der Einlassung des Gegners an näheren Angaben möglich und zumutbar sei. Halte der Makler dem Kunden bei einer Umdeckung von Lebensversicherungen Informationen vor, die dieser nunmehr zur Schadensdarlegung benötige, sei dem Kunden ohne eine entsprechende Einlassung des Maklers ein weiter gehender Vortrag nicht zumutbar. Insbesondere müsse der Kunde keinen Versicherungsmathematiker hinzuziehen, um die Wahrscheinlichkeit eines Schadens mit seiner Hilfe näher darzulegen.

Beratungsfehler durch Unterlassen

Für die Frage, ob die Pflichtverletzung des Maklers für die Kundenentscheidung ursächlich ist, sei maßgeblich, dass der Beratungsfehler ein Unterlassen zum Gegenstand hat. Denn hier habe der Makler es an der Vergleichsberechnung oder zumindest dem erforderlichen Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen fehlen lassen. Werde der Kunde aber nicht einmal pflichtgemäß darüber aufgeklärt, dass es sinnvoll erscheint, eine Vergleichsberechnung der Versorgungsmodelle anzustellen, sei nach dem Grundsatz des beratungsgerechten Verhaltens zu vermuten, dass der Kunde sich bei erfolgtem Hinweis ohne eine solche Vergleichsberechnung nicht zur Umdeckung entschlossen hätte. Sache des Maklers ist es, diese Vermutung zu entkräften.

EVERS Rechtsanwälte für Vertriebsrecht, Mail: j.evers@evers-vertriebsrecht.de

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