Grundfähigkeitsversicherung 2.0

Die Vorsorgeberatung zur Absicherung der Arbeitskraft zählt unstrittig zu den Königsdisziplinen im Vermittleralltag. Während noch vor wenigen Jahren die Arbeitskraftabsicherung mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gleichgesetzt wurde, hat sich das Anforderungsprofil für die Kundenberatung zwischenzeitlich grundlegend gewandelt. Die Themenklammer muss für das Beratungsgespräch heute weiter gefasst werden.

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Für eine qualifizierte Vorsorgeberatung sollten unter dem Überbegriff Einkommensschutz nicht nur die Risiken Arbeitsunfähigkeit, Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit, Pflegebedürftigkeit und die Hinterbliebenenabsicherung im Todesfall subsumiert, sondern auch alternative Vorsorgeinstrumente geprüft werden. Eine Herausforderung und zugleich eine Herkulesaufgabe. Hierfür nimmt AssekuranZoom regelmäßig neue Versicherungslösungen unter die Lupe.

Nur die kleine Schwester der BU-Versicherung?

Seit einigen Jahren drängen zunehmend mehr alternative Vorsorgelösungen zur Absicherung der Arbeitskraft auf den deutschen Versicherungsmarkt. Die Monopolstellung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist sicherlich nicht gefährdet. Allerdings sollte der Vermittler auch nicht den Fehler begehen und alternative Vorsorgeinstrumente generell in der zweiten Reihe seiner Angebotsofferten platzieren.

Berufsunfähigkeits- versus Grundfähigkeitenschutz

cms.ccbxo.x Alexander Schrehardt, Geschäftsführer, Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH

Gerade die Grundfähigkeitsversicherung hat sich mittlerweile als eine gleichermaßen interessante wie auch leistungsfähige Vorsorgelösung etabliert. Stellt man die Wettbewerber Berufs- und Grundfähigkeitsversicherung gegenüber, so können beide Versicherungsinstrumente bei wichtigen Kriterien punkten. So überschreitet die Grundfähigkeitsversicherung bei der Leistungsprüfung vor der Berufsunfähigkeitsversicherung die Ziellinie.

Während bei der BU-Versicherung im Versicherungsfall die Auswirkungen und Folgen eines primären Ereignisses (Krankheit, Unfall oder ein mehr als altersgemäßer Kräfteverfall) auf die berufliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person zu prüfen sind, begründet bei ihrer Wettbewerberin das primäre Ereignis, das heißt der (teilweise) Verlust einer Grundfähigkeit, den Leistungsanspruch.

Spinnt man den roten Faden dieser Form der Leistungsfallbegründung weiter, entfallen sowohl die Möglichkeit der konkreten Verweisung durch den Versicherer als auch die betriebliche Umorganisation in den Unternehmen von Freiberuflern und Selbstständigen.

Allerdings hat die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem vollumfänglichen Rundum-Versicherungsschutz einen Vorteil, der vor allem auch psychische Erkrankungen als Ursache für den Leistungsfall umfasst. Berufsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsversicherung stehen sich somit durchaus ebenbürtig gegenüber.

Die Frage ist, welchen Schwerpunkt definiert der Kunde für die Abbildung seines Versicherungsschutzes? Die Aussage, dass sich die Grundfähigkeitsversicherung primär an die Zielgruppe Handwerker adressiert, ist durchaus korrekt, aber nicht vollständig.

So kann beispielsweise auch ein Facharzt für Neurochirurgie die Vorteile eines Grundfähigkeitenschutzes für sich erkennen. Geht durch eine komplizierte unfallbedingte Fraktur die Fingerfertigkeit und somit die operative Fähigkeit verloren, entsteht dadurch auch die Begründung eines leistungspflichtigen Versicherungsfalls.

Was aber passiert, wenn der Arzt nach seinem Unfall als Berater für ein Pharmaunternehmen tätig wird oder in ein anderes medizinisches Fachgebiet wechselt? Erfolgt der Leistungsbezug aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, wird der Versicherer den sozialen Status der neuen Berufstätigkeit bewerten, die Einkommensverhältnisse prüfen und dann unter Umständen den Versicherungsnehmer konkret auf die neue Berufstätigkeit verweisen. Bezieht der Kunde allerdings eine Grundfähigkeitsrente, so konterkariert der Rentenbezug die Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit nicht.

Die Wettbewerbsvorteile der Grundfähigkeitsversicherung können auch auf andere Berufsgruppen projiziert werden. Jeder Vermittler, der versucht, einen Schauspieler gegen Berufsunfähigkeit zu versichern, kommt zur Erkenntnis, dass dies eine ganz besondere Herausforderung darstellt. Mit einer Grundfähigkeitsversicherung kann auch dieser Zielgruppe eine interessante Vorsorgelösung unterbreitet werden.

Voraussetzung für den Einsatz der Grundfähigkeitsversicherung als Vorsorgeinstrument für den Einkommensschutz ist jeweils ein qualitativ hochwertiger Tarif, der zwingend einige Voraussetzungen erfüllt:

  1. Der (teilweise) Verlust einer versicherten Grundfähigkeit muss einen leistungspflichtigen Versicherungsfall begründen.
  2. Eine Listung der versicherten Grundfähigkeiten in unterschiedlichen Katalogen und eine Leistungsfallbegründung mit zwei oder drei „B-Grundfähigkeiten“ disqualifizieren einen Tarif.
  3. Auch eine Verlängerung der Leistungsvoraussetzungen um den verpflichtenden Nachweis einer teilweisen Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 1 SGB VI wirft zusätzliche Fragen auf. Wie soll/kann ein selbstständiger Unternehmer, der nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, eine teilweise Erwerbsminderung nachweisen? Ungeachtet der Tatsache, dass die Ablehnungsquote der Deutschen Rentenversicherung bei Anträgen auf eine Erwerbsminderungsrente in 2016 bei 48 Prozent lag, schraubt auch die erforderliche 3/5-Belegung mit Pflichtbeiträgen die Leistungsvoraussetzungen unnötigerweise nach oben oder steht einem Leistungsanspruch unter Umständen entgegen.
  4. Viele Versicherer bieten einen Grundfähigkeitsschutz mit mehreren Tarifstufen an. Aus Kundensicht erscheint es vorteilhaft, wenn bereits die unterste Tarifstufe alle motorischen, feinmotorischen, sensorischen und im Idealfall auch intellektuellen Grundfähigkeiten absichert.

Beim Prognosezeitraum für die Beurteilung einer leistungspflichtigen Berufsunfähigkeit holt die Berufsunfähigkeits- gegenüber der Grundfähigkeitsversicherung wieder auf. So wird nach den Versicherungsbedingungen qualifizierter BU-Tarife im Versicherungsfall eine Leistungsprüfung auf eine mindestens 6-monatige Berufsunfähigkeit der versicherten Person abgestellt. Im Gegensatz dazu sehen die Bedingungswerke für die meisten Grundfähigkeitsversicherungen einen Beurteilungs- beziehungsweise Prognosezeitraum von 12 Monaten vor.

Voraussetzungen für die Leistungspflicht

Nicht immer erschließen sich die Voraussetzungen für die Begründung eines leistungspflichtigen Versicherungsfalls in den Versicherungsbedingungen auf den ersten Blick. Dies verdeutlicht das Beispiel der versicherten Grundfähigkeit „Gebrauch der Arme“. So nennt ein Anbieter in seinen Versicherungsbedingungen als Leistungsvoraussetzung, dass die versicherte Person nicht mehr in der Lage sein darf, mit dem linken oder dem rechten Arm in Schulter- beziehungsweise Brusthöhe zu arbeiten.

Diese Formulierung wirft folgende Fragen auf:

  • Auf welche Art von Arbeit stellt der Versicherer seine Leistungsprüfung ab?
  • Ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der zuletzt ausgeübte oder ein anderer Beruf zu berücksichtigen?
  • Werden auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten als Arbeit im Sinne der Versicherungsbedingungen gewertet?
  • Welcher Zeitraum ist für die Prüfung dieser funktionellen Einschränkung zu berücksichtigen: ein Arbeitstag, 3 Stunden oder auch nur 10 Minuten?
  • Leitet der Versicherer aus dieser Leistungsvoraussetzung unter Umständen ein Verweisungsrecht ab?

Auch für die Grundfähigkeit Gehen müssen Leistungsvoraussetzungen detailliert überprüft werden, denn selbst vermeintlich transparente Leistungsvoraussetzungen können Stolperfallen beinhalten. Die Unterschiede für die zu bewältigende Distanz der versicherten Person – 200 oder 400 Meter – sind im Bedingungswerk noch schnell zu finden. Aber ist die Wegstrecke ohne Unterbrechung zurückzulegen und welche Hilfsmittel müssen dafür von der versicherten Person eingesetzt werden? So gibt beispielsweise ein Versicherungsunternehmen für die Bewältigung einer Wegstrecke von 200 Metern einen zeitlichen Rahmen von 15 Minuten vor. Und damit die versicherte Person diese Distanz auch sicher bewältigten kann, muss auch ein Gehwagen (Rollator) zum Einsatz kommen.

Bilder: (1) © MK-Photo / fotolia.com (2) © Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH (3) © experten-netzwerk GmbH

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