Rücktritt vom Erbvertrag ist nicht immer möglich
Mit einem notariellen Erbvertrag können sich sowohl Ehegatten als auch nicht miteinander verheiratete Partner gegenseitig zu Erben einsetzen und daneben weitere Personen nach ihrem Tod bedenken. Ein einseitiger Rücktritt vom Erbvertrag zu Lebzeiten beider Partner ist in der Regel nur dann möglich, wenn der Vertrag diese Option einräumt. Das hatte das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In einem notariellen Erbvertrag hatte sich ein Ehepaar 1963 gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt. Im Jahr 2015 trat der Mann mit einer notariellen Erklärung vom Erbvertrag zurück, obwohl dieser keinen entsprechenden Vorbehalt enthielt. Danach setzte er in einem Testament die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben ein.
Nach seinem Tod im Jahr 2016 erließ das Nachlassgericht auf Antrag der Witwe einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Den erklärten Rücktritt vom Erbvertrag sah das Gericht als unwirksam an.
Dagegen legten die Kinder Beschwerde ein. Diese begründeten sie damit, dass ihre Mutter strafbare Vergehen begangen hatte, die ihren Vater zum Rücktritt vom Erbvertrag berechtigte. Sie habe eine ihr erteilte Bankvollmacht missbraucht und über 200.000 Euro vom Konto ihres Mannes für sich verwendet. Damit kamen die Kinder jedoch nicht durch. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt liegen laut Gericht allerdings nicht vor. Nach Meinung der Ehefrau hat sie lediglich von den ihr eingeräumten Geschäftsführungsbefugnissen und Vollmachten Gebrauch gemacht und die Kinder konnten nicht beweisen, was die Eheleute im Einzelnen miteinander besprochen hatten und ob daher die Ehefrau über das Konto ihres Mannes entgegen der erfolgten Absprachen verfügt hatte.
Urteil vom 03. Juli 2017 (Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 147/17)
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