Insolvenzanträge wurden gestellt für die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, Az.: 1542 IN 726/18, die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, Az.: 1542 IN 727/18 und die P&R Container Leasing GmbH, Az.: 1542 IN 728/18, alle Amtsgericht München.
Ein essenzieller Faktor besteht in der Unterschätzung der rechtlichen Aufgaben. Statt Einzelaspekte in den Vordergrund zu heben, ist eine Gesamteinschätzung notwendig. Die vielfältigen Einzelkritiken sollten standardisiert werden. Die Debattenbeiträge sollten auf die Programmierung eines Insolvenzplanes gerichtet sein, der sowohl die Eigentumsrechte des einzelnen Containereigentümers als auch die Rechte des sich als Teil einer Kooperation begreifenden Anlegers betont.
Die Bestimmung eines umfassenden Konzeptes muss sich von verengten Standpunkten lösen und die vollständige Lösung aller Interessen anstreben, wobei das Trennende zurückgestellt und das Einende betont werden sollte. Die extreme Sichtweise, dass der Insolvenzverwalter sofort Masseunzulänglichkeit anzuzeigen hätte und alle Vermögenswerte unverzüglich an die Eigentümer auszukehren hat, stellt die eine Seite dar, ist aber zu dogmatisch. Die komplexen Aufgaben können ohne einen Insolvenzplan nicht gemeistert werden. Wenn auch verbindliche Zusagen für die Auskehrung der Gelder vom Insolvenzverwalter zu wünschen sind, geht hier doch gründliche Lösung der übereilten vor.
Der Insolvenzverwalter will nach eigenen Angaben alle Gläubiger anschreiben wegen der Forderungsanmeldung. Auf das Anschreiben des Insolvenzverwalters sollte gewartet werden. Grundsätzlich sind die Forderungen anzumelden wie eine Klage, so das Landgericht München gemäß der BGH-Rechtsprechung.
Bei der Insolvenz dürften die Container und die Mieten nicht verloren sein. Die Mieten fließen weiter. Der Insolvenzverwalter müsste die Mieten an die Anleger auskehren. Die Mieten dürften nicht in die Insolvenzmasse fließen. Die Container stehen weiter im Einzeleigentum der Käufer.
Angemeldet werden müssen zur Insolvenztabelle die Forderungen aus Schadensersatz und Erfüllung als Insolvenzforderungen, dann die Aussonderungsansprüche wegen der Container und die Absonderungsansprüche wegen der Mieten.
Angemeldet werden muss im Grunde bei allen insolventen P&R-Unternehmen aus Delikt, und nicht nur bei einem.
Gelder, die in anfechtbarer Weise erlangt wurden, müssen ebenfalls angemeldet werden.
Die Sache bei der P&R-Gruppe könnte ähnlich laufen wie bei der Magellan-Insolvenz. Bei der Magellan-Insolvenz sind bereits 40 % an die Container-Eigentümer vom Hamburger Insolvenzverwalter ausgezahlt worden. Weil dort der Insolvenzverwalter viele Forderungen bestritten hat, kommt es bei der Magellan-Insolvenz aber darauf an, wie die restlichen Ansprüche innerhalb des Insolvenzverfahrens realisiert werden. Bei günstigen Winden sollte dort eine Quote von 100 % angestrebt werden.
Wilhelm Segelken
Bild: © eyetronic / fotolia.com
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