Versicherungsmakler beraten täglich zur finanziellen Absicherung, doch die eigene sollte nicht vernachlässigt werden. Was viele nicht bedenken ist, dass mit ihrem Ableben die Maklervollmacht erlischt und damit ihr Lebenswerk vor dem Aus steht. Denn die Erben/Betriebsnachfolger können formalrechtlich nicht mehr für den Kunden handeln und auch datenschutzrechtlich werden sich viele Fragen auftun.
Tipp 1: Die Wahl der Rechtsform
Wenn ein Versicherungsmaklers, der als Einzelfirma auftritt, verstirbt, ist einer der Vertragspartner des Maklervertrags nicht mehr da. Damit haben Vollmacht und eine etwaig erteilte Untervollmacht für einen Vertreter keine Gültigkeit mehr ist – sowohl für die Handlung wie für die Datenhaltung und -weitergabe. Damit ist der Bestand dann nicht mehr wirklich ein Bestand…
Deswegen ist zur Sicherung des Lebenswerks eine Gründung einer Kapitalgesellschaft, wie eine GmbH, GmbH & Co. KG, UG und AG von Vorteil. Hier muss beim Verkauf beziehungsweise im Todesfall keine erneute Zustimmung der Kunden eingeholt werden.
Auch ist das Privatvermögen geschützt, wenn bei einem Haftungsanspruch etwaige Ausschlüsse in der Vermögensschadenhaftpflicht greifen oder die Deckungssumme nicht ausreicht. Mit einer D&O schützt man sich auch gegen etwaige Ansprüche der dann durch den vom Insolvenzverwalter gestellten Forderungen.
So löst Sie auch das Problem der späten Haftung, denn bei einer GmbH beispielsweise richtet sich der Anspruch dann an die GmbH, die bis dahin längst verkauft oder aufgelöst wurde.
Tipp 2: Pool als Lösung?
Sicher besteht der Courtageanspruch des Pools gegenüber dem Versicherer auch im Falle eines Todes des Versicherungsmaklers weiter und der Pool kann entscheiden – je nach vertraglicher Regelung –, ob er die Gelder künftig selbst vereinnahmt, an die Erben weitergibt oder für einen guten Zweck spendet.
Der Pool hat aber auch die datenschutzrechtliche Herausforderung zu lösen, wie er die Verträge auf einen etwaigen Nachfolger überträgt, wenn keine Vollmacht des Kunden mehr vorliegt, weil diese mit dem Tod erloschen ist.
Zudem gibt es beim Pool ein ganz anderes Problem:
Es wurde zugesichert, dass der Versicherungsmakler jederzeit auf einen anderen Pool oder Direktversicherer übertragen kann. Doch bislang konnte trotz vielfacher Bestätigung noch nie rechtlich einwandfrei geklärt werden, wie sich ein Insolvenzverwalter verhalten wird, wenn der Pool in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Der § 133 der Insolvenzordnung ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, unter bestimmten Umständen die Rückzahlung der Courtagen aus bis zu zehn Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzufordern. Es geht also auch um bereits erhaltene Courtagen.
Ein Pool ist nicht per se schlecht, aber unter dem Aspekt der Absicherung des Lebenswerks ist er nicht unbedingt ideal.
Tipp 3: Gründung einer Kapitalgesellschaft
Für die Sicherung des Lebenswerks ist es am besten, in Form der Ausgründung aus der Einzelfirma eine Kapitalgesellschaft zu gründen.
Eine GmbH & Co. KG scheint am geeignetsten. Sie genießt gewisse steuerliche Vorteile bei Verkauf der Gesellschaft und funktioniert als „menschunabhängiger“ Vertragspartner für direkte Courtagezusagen durch den Versicherer. Die Hauptumsätze sollten über Direktanbindungen laufen. So landen Erträge direkt und ohne Abzug da, wo sie hingehören. So bleiben die Bestände in der Firma und damit den Erben erhalten.
Bilder: (1) © peshkov / fotolia.com
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