High Heels auf eigene Gefahr

Veröffentlichung: 08.06.2017, 06:06 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Hauseigentümer müssen der sogenannten Verkehrssicherungspflicht nachkommen und soweit zumutbar, dafür sorgen, dass den Nutzern von Wegen auf dem Grundstück, den Hauseingängen, Treppenhäusern und anderen für Bewohner und auch Besucher zugänglichen Bereichen keine Gefahren drohen. Eine Stolperfalle kann eine solche Gefahr sein, nicht aber für High Heels, so das Oberlandesgereicht Schleswig Holstein.

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Zur Ausgangssituation

Eine Frau hatte in einem Mehrfamilienhaus ihre Tochter besucht. Beim Verlassen des Hauses blieb sie mit ihren hochhackigen Schuhen vor der Haustür in einem Gitterrost hängen, der dort als Fußabtreter diente. Das Haus war Baujahr 1906, der Gitterost womöglich noch ein Original aus der Bauzeit. Die Frau stürzte, verletzte sich und war einige Monate lang arbeitsunfähig.

Sie forderte vom Hauseigentümer insgesamt rund 77.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Argumentation vor Gericht lautete, dass der alte Gitterrost mit seinen Öffnungen von 4 x 7,3 cm nicht mehr den heutigen Vorschriften entspräche. Belegt wurde dies mit Ausführungen aus dem „Merkblatt für Metallroste“, in dem eine Öffnungsweite von einem Zentimeter vorgeschrieben wurde.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht in Schleswig teilte diese Meinung nicht und sah das Merkblatt nicht als verbindliche Vorgabe an. Dieses technische Regelwerk enthalte nur Empfehlungen für öffentliche Wege, nicht jedoch für Privathäuser. Gitterroste der in dem Fall betroffenen Art seien in älteren Häusern durchaus üblich. Der Hauseigentümer könnte davon ausgehen, dass die Nutzer entsprechend vorsichtig sind. Ein Besucher könnte auch seitlich daran vorbei gehen oder mit den Fußballen auftreten.

Außerdem besteht auch bei modernen Gitterrosten die Möglichkeit, dass der Absatz eines hochhackigen Schuhs hängen bleibt. Das Mietshaus wird zudem durch eine professionelle Hausverwaltung betreut. Beschwerden darüber habe es in all den Jahren nicht gegeben. Das Gericht konnte keine Pflichtverletzung des Hauseigentümers erkennen und wies die Klage ab.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. April 2017, Az. 11 U 65/15

Bild: © diego cervo / fotolia.com

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