Der Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Umsetzung der IDD sorgt momentan für massive Unruhe am Versicherungsmarkt. Es drohen erhebliche Umwälzungen. Eine davon betrifft die Streichung des bisherigen Versicherungsberaters nach § 34e GewO und die Neueinführung des „Honorar-Versicherungsberaters“ nach § 34 d Abs.2 GewO-E.
Ziel des Referentenentwurfes war es gerade die Stellung dieses Honorar-Versicherungsberaters zu stärken und für Marktteilnehmer attraktiver zu machen. Dies sollte auch dadurch erreicht werden, indem man dem Honorar-Versicherungsberater einen größtmöglichen rechtlichen Freiraum bietet. Anders als der bisherige Versicherungsberater soll der zukünftige Honorar-Versicherungsberater danach z.B. auch eine Vermittlung des vom Versicherungsnehmer gewünschten Versicherungsvertrags vornehmen dürfen.
Jens Reichow, Rechtsanwalt bei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbBDer Referentenentwurf enthält für den Honorar-Versicherungsberater jedoch auch Beschränkungen. Zunächst ist er nach § 34d Abs.2 GewO-E gehalten bei Gleichwertigkeit der Tarife, einen Nettotarif zu empfehlen. Ist jedoch nur ein courtagepflichtiger Tarif für den Kunden geeignet, so kann der Honorar-Versicherungsberater auch einen solchen Tarif vermitteln. Erhaltene Vergütungen des Versicherers sind von ihm jedoch an den Versicherungsnehmer auszukehren.
Die geplanten gesetzlichen Regelungen zum Honorar-Versicherungsberater sind grundsätzlich zu begrüßen. Ein negatives Bild ergibt sich jedoch leider dadurch, dass die Stärkung des Honorar-Versicherungsberaters vor Allem auch dadurch erreicht werden soll, indem man den klassischen Versicherungsvermittler schwächt. Hierdurch werden die Chancen der Markteilnehmer und ein fairer Wettbewerb unter den einzelnen Vermittler- und Beratertypen vereitelt. Es bleibt daher zu hoffen, dass der Referentenentwurf nochmals grundsätzlich überarbeitet wird und die Einschränkungen für Versicherungsvermittler gestrichen werden, ohne dass die Vorteile des Honorar-Versicherungsberaters entfallen.
Autor: Jens Reichow, Rechtsanwalt bei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
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Bilder: © (1) Nomad_Soul / fotolia.com / © (2) Jöhnke & Reichow
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