Rund 100 Millionen Euro leisten Hausratversicherer für gestohlene Velos an ihre Kunden im Jahr. Berechtige Schäden werden selbstverständlich ersetzt, aber nicht jeder angezeigte Diebstahl hat tatsächlich wie geschildert stattgefunden. Die Aufmerksamkeit ist bei teuren Fahrrädern besonders dann sehr hoch, wenn konkrete Angaben zu Bauart, Fahrradtyp oder Kaufdatum fehlen.
Der geschätzte Gesamtschaden durch Versicherungsbetrug in der Schaden- und Unfallverfallversicherung liegt bei ca. vier Mrd. Euro jährlich. Treten Ungereimtheiten auf, wird von dem Versicherer ein Sachverständiger hinzugezogen. Die Erfahrung zeigt, dass in etwa zwei Drittel der dann begutachteten Velo-Fälle tatsächlich etwas nicht stimmt. Bei Nachfragen zu den Umständen des Diebstahls oder nach dem genauen Fahrradtyp, der angeblich gestohlen wurde, verwickeln sich Versicherungsnehmer durchaus auch in Widersprüche.
1. Der Schaden selbst wird fingiert
Manchmal sind es Kleinigkeiten, die den Verdacht auf einen versuchten Versicherungsbetrug erhärten: So gab ein Geschädigter an, ihm sei sein Fahrrad aus dem Keller gestohlen und durch das Kellerfenster abtransportiert worden. Diese Angaben konnten jedoch nicht stimmen, da das Kellerfenster viel zu klein für das Fahrrad war, es passte nicht durch die Öffnung.
2. Die Umstände eines Schadens werden fingiert
Auch wenn das eigene Fahrrad von jemand anderem beschädigt wurde, also ein Fall für dessen Haftpflichtversicherung ist, sind die Angaben nicht immer plausibel. Beispiel: Der angegebene Totalschaden kann nicht durch einen leichten Zusammenstoß mit einem anderen Fahrradfahrer entstanden sein. Das Schadenbild passt nicht zum beschriebenen Unfallhergang.
3. Der Wert des Fahrrades wird fingiert
Auch eingereichte Kaufquittungen und Belege halten nicht immer, was sie versprechen – ein Fahrrad für wenige hundert Euro hat dann laut Kaufbeleg schnell über 1.000 Euro gekostet.
Der Trick: Auf dem handschriftlichen Kaufbeleg des Fahrradhändlers wird eine Zahl vor der ursprünglichen Kaufsumme ergänzt – aus 300 Euro wird so ein Preis von 1.300 Euro. Durch einen Abgleich des Fahrradtyps mit dem Originalkaufpreis lässt sich dieser Trick schnell erkennen. Aber auch durch spezielle Geräte können Kaufbelege auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
Wird eine Betrugsabsicht nachgewiesen, muss der Versicherer nicht für den Schaden aufkommen. Außerdem kann er den Versicherungsvertrag kündigen, Sachverständigenkosten vom Anspruchsteller zurückverlangen und den Fall, schon im Interesse der ehrlichen Kunden, zur Anzeige bringen. Versicherungsbetrug ist zu keinem Zeitpunkt ein Kavaliersdelikt.
Bild: © pathdoc / fotolia.com
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