Erben über EU-Grenzen hinweg

Viele Deutsche verlegen ihre Heimat ins europäische Ausland: So leben nach Angaben des Bundestages momentan geschätzte 1,14 Millionen Deutsche in einem anderen Land der EU. Viele haben dort Vermögen und Immobilien und wollen ihren Besitz nach ihrem Tod ihren Angehörigen vererben. Doch welches Erbrecht greift dann – das deutsche oder das der neuen Heimat? Wichtige Hinweise für im EU-Ausland lebende Deutsche und ihre Angehörigen gibt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

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Welches Erbrecht gilt, wenn ein Deutscher in einem anderen Land der EU stirbt?

cms.zfihp.x Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH

In der EU hat jedes Land sein eigenes Erbrecht. Allerdings gibt es seit knapp einem Jahr die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO), die bei grenzüberschreitenden Erbfällen regelt, welches Recht zur Anwendung kommt.

Das bedeutet im Todesfall: Bei grenzüberschreitenden Nachlässen innerhalb der Europäischen Union gilt das sogenannte Wohnsitzprinzip. Die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen spielt keine Rolle mehr, sondern das Land, in dem sein „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ war (Artikel 21 EU-ErbVO).

Für alle Erbschaftsfragen sind dann die dortigen Gesetze und Gerichte zuständig. Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts kann jedoch manchmal schwierig sein: Denn er ist nicht mit dem Wohnsitz gleichzusetzen, sondern hängt beispielsweise davon ab, wie oft sich der Verstorbene in einem Land aufhielt, welche familiären und sozialen Bindungen er dort hatte und ob er in dem Land arbeitete. Wer zum Beispiel als Rentner größtenteils im Süden Italiens lebte und nur die heißen Sommermonate in Deutschland verbrachte, für den wird das Nachlassgericht Italien als gewöhnlichen Aufenthaltsort annehmen. Italienisches Recht wäre also auf den Nachlass als Ganzes anzuwenden – unabhängig davon, auf welche Länder sich dieser verteilt und ob es sich um Immobilien oder anderes Vermögen handelt. Übrigens gilt die EU-Erbrechtsverordnung nicht in Großbritannien, Irland und Dänemark. Deutsche, die in diesen Ländern ihren Lebensmittelpunkt haben, sollten ihren Nachlass daher frühzeitig mit einer Rechtshilfe vor Ort klären.

Ist es dennoch möglich, als Deutscher mit Wohnsitz in einem anderen EU-Land sein Vermögen nach deutschem Recht zu vererben?

Ja, das ist möglich. Eine Entscheidung für das deutsche Erbrecht kann sinnvoll sein, wenn zum Beispiel der gewöhnliche Aufenthaltsort nicht eindeutig zu bestimmen ist: Pendelt etwa ein deutscher Rentner unregelmäßig zwischen Mallorca und Deutschland und hat in beiden Ländern Vermögen, dann empfiehlt es sich für ihn, eine feste Wahl für sein Erbe zu treffen. Zudem sollten Ehepaare wissen, dass gemeinschaftliche Testamente wie zum Beispiel das sogenannte Berliner Testament, mit dem sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen können, in anderen Ländern nicht bekannt sind und schlicht als unwirksam angesehen werden.

Das führt dann zur Anwendung stark abweichender nationaler Gesetze. Wer deshalb nach deutschem Erbrecht vererben möchte, dem bietet die EU-Verordnung hierzu ein Wahlrecht an (Artikel 22 EU-ErbVO). Der Erblasser kann demnach unabhängig von seinem Wohnsitz sein Vermögen nach dem Recht seines Heimatlandes vererben. Dazu muss er in seinem Testament festlegen, dass für seinen Nachlass das deutsche Erbrecht gilt. Wer bereits sein Testament verfasst hat, bevor er ins EU-Ausland gezogen ist, kann dieses auch nochmals ergänzen beziehungsweise abändern. Wichtig ist, sich bei der Testamentserstellung und etwaigen Ergänzungen an die Formvorschriften des heimatlichen Erbrechts zu halten. Das bedeutet beispielsweise für ein deutsches Testament, dass alles handschriftlich verfasst sein muss.

Um ein Erbe antreten zu können, ist in Deutschland ein Erbschein notwendig. Was erhalten Angehörige, wenn der Verstorbene im EU-Ausland gelebt hat?

Wenn der Verstorbene in Deutschland gelebt hat, dann können seine deutschen Angehörigen einen deutschen Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Er dient der Legitimation der Erben etwa bei Banken. Für grenzübergreifende Erbfälle – wenn der Verstorbene zum Beispiel auf seiner Finca auf Mallorca gelebt hat – gibt es jetzt nach den neuen EU-Regeln (Artikel 62 ff. EU-ErbVO) ein sogenanntes Europäisches Nachlasszeugnis. Dieses Zeugnis gilt in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Großbritannien, Irland und Dänemark) als Erbnachweis beispielsweise gegenüber Behörden und Banken.

Die Erben erhalten das Nachlasszeugnis auf Antrag beim zuständigen Nachlassgericht des Landes, in dem der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Hilfreich kann hier ein Notar sein, der die Antragsstellung übernimmt. Hat der Verstorbene per Testament festgelegt, dass deutsches Recht gelten soll, können die Erben untereinander eine sogenannte Gerichtsstandsvereinbarung treffen, nach der für alle Angelegenheiten des Erbfalls einschließlich Nachlasszeugnis deutsche Gerichte zuständig sein sollen. Dann können sie auch das Nachlasszeugnis in Deutschland beantragen. Mit diesem können sie sich dann gegenüber ausländischen Stellen als Erben legitimieren.

Bild: (1) © Artur Golbert / fotolia.com (2) © D.A.S.

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