Adé Beratungsprotokoll - welcome Geeignetheitserklärung

Veröffentlichung: 20.10.2015, 08:10 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

An sperrigen Begriffen mangelt es unseren Gesetzen nicht. Jetzt wird das Beratungsprotokoll durch die Geeignetheitserklärung ersetzt. Wer denkt, die Sache wird dadurch leichter, hat sich getäuscht. Zwar soll diese Erklärung ersparen, dieselben Daten per Protokoll bei jedem Gespräch erneut aufnehmen zu müssen - dafür ist sie umfangreicher und detaillierter in der Ersterstellung.

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§ 34g Absatz 3 lautet jetzt: „die Dokumentationspflichten des Gewerbetreibenden einschließlich einer Pflicht, Geeignetheitserklärungen zu erstellen und dem Anleger zur Verfügung zu stellen,“. Was bedeutet das im Detail?

Karl-Burkhard Caspari, bis Ende März 2015 BaFin-Exekutivdirektor Wertpapieraufsicht/ Asset-Management, erläutert die veränderte Dokumentationspflicht so: „Die MiFID II umfasst auch eine Dokumentationspflicht, die dem deutschen Beratungsprotokoll nicht unähnlich ist: die Geeignetheitserklärung, durch die die Geeignetheit einer Empfehlung für den Kunden in der Anlageberatung schriftlich festzuhalten ist. Durch die Umsetzung dieser Anforderung dürfte sich die derzeitige gesetzliche Regelung zum Beratungsprotokoll, die nicht auf europäischem Recht beruht, weiterentwickeln: von einer Dokumentation des während einer Beratung tatsächlich Besprochenen hin zu einer schriftlichen Begründung der Geeignetheit der Anlageempfehlung. Ergänzt wird diese Dokumentationspflicht durch die Vorgabe, alle Telefonate, jede elektronische Kommunikation und alle Vor-Ort-Gespräche, die orderrelevant sind, zu dokumentieren, damit das Zustandekommen und die näheren Umstände einer Order festgehalten werden. Bereits im Konsultationsverfahren zur Überarbeitung der MiFID hatten Marktteilnehmer auf den daraus entstehenden erheblichen technischen Umsetzungsaufwand hingewiesen.“

Es wird also komplizierter und umfangreicher. Die Geeignetheitserklärung muss dem Kunden auch bereits vor dem Abschluss zur Verfügung gestellt werden - das lässt die logische Frage aufkommen, wer dem Wertpapier-Anlageberater den Aufwand erstattet, wenn es nicht zum Abschluss kommt.

Bild: © Sergey-Nivens / fotolia.com

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