Steuerliche Förderung der Absicherung der Arbeitskraft

Für die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos stehen Kunden alle drei Versorgungsschichten offen. Mit dem Alterseinkünftegesetz hatte der Gesetzgeber die private Basisrentenversicherung eingeführt. Die Beiträge zu einer privaten Basisrentenversicherung können dabei anteilig und ab dem Jahr 2025 in vollem Umfang als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG geltend gemacht werden.

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Der Gesetzgeber hatte mit dem Alterseinkünftegesetz zum 1. Januar 2005 die steuerliche Förderung der privaten Altersversorgung und – sofern im Rahmen einer Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung abgesichert – auch der Absicherung der Arbeitskraft eingeführt. Im Veranlagungszeitraum 2020 können 90 Prozent der Beiträge zu einer privaten Basisrentenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

In den Folgejahren steigt der als Sonderausgaben abzugsfähige Beitragsanteil um 2 Prozent per annum bis zum Jahr 2025 an. Im Rahmen der Vorsorgeberatung muss beachtet werden, dass auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, an berufsständische Versorgungswerke, die Künstlersozialkasse oder auch zur Alterssicherung der Landwirte und knappschaftlichen Versorgung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Sonderausgabenzug mit einem Höchstbetrag gedeckelt wird.

Dieser berechnet sich mit dem Höchstbeitrag (West) zur knappschaftlichen Rentenversicherung (101.400 Euro x 24,7 Prozent). Im Veranlagungszeitraum 2020 können Ledige daher maximal 25.046 Euro und Ehepartner maximal 50.092 Euro insgesamt an Beitragsaufwendungen als Sonderausgaben geltend machen.

Alexander-Schrehardt-2019-AssekuranZoomAlexander-Schrehardt-2019-AssekuranZoom Alexander Schrehardt, Gesellschafter-Geschäftsführer, AssekuranZoom GbR

Ungeachtet der Beitragsaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur privaten Basisrentenversicherung kann der Steuerpflichtige auch den Sonderausgabenabzug für Beiträge zu seiner gesetzlichen oder privaten Krankheitskostenversicherung sowie für Beiträge zur sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung nutzen. Der Gesetzgeber hat hierfür keine Höchstbeträge normiert. Jedoch können bei den Beitragsaufwendungen zu einer gesetzlichen oder privaten Krankheitskostenversicherung nur die Beitragsanteile geltend gemacht werden, die auf die Absicherung der Regelleistungen entfallen.

Bereits bei Einführung der privaten Basisrentenversicherung hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Absicherung des Berufsunfähigkeits- und des Erwerbsminderungsrisikos mit einer Zusatzversicherung zu einem Vorsorgevertrag der Versorgungsschicht 1 ausdrücklich eingeräumt. Mit dem Altersvorsorge- Verbesserungsgesetz wurde zum 1. Juli 2013 mit der selbstständigen und ebenfalls steuerlich geförderten Basisrente (Erwerbsminderung) eine weitere Versicherungslösung zur Absicherung der Arbeitskraft eingeführt. Allerdings hat diese Vorsorgealternative auf dem deutschen Markt bislang keine Akzeptanz gefunden.

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