Hausübertragung: Vertrag trotz frühen Todes gültig

Bei einem Hausverkauf gegen Wohnrecht und Pflegeleistungen ist eine spätere Anpassung des Vertrags bei einem frühen Tod des Veräußerers nicht möglich. Dieser führt nicht zu einem Zahlungsanspruch der Erben zum Ausgleich für das infolge des Todes gegenstandslos gewordene Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.

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Ein 74-jähriger alleinstehender Mann verkaufte sein Haus an seine Nichte zu einem Kaufpreis von 86.000 Euro. Er behielt sich ein Wohnrecht im Haus vor. Zudem verpflichtete sich die Nichte, den Mann solange wie möglich im häuslichen Bereich zu pflegen. Der Wert des Wohnrechts und der Pflegeleistungen wurde auf den Kaufpreis angerechnet, sodass die Nichte letztendlich 10.000 Euro für das Haus bezahlte.

Drei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags starb der Mann überraschend. Da er kinderlos war, erbten die Geschwister.

Da bei der Bewertung der Rechte die Vertragsparteien von der durchschnittlichen weiteren Lebenserwartung des Veräußerers von rund elf Jahren ausgegangen waren, machte eine Schwester geltend, dass die Nichte als Erwerberin des Hauses den Wert des Wohnrechts und der Pflegeleistungen an die Erben bezahlen müsse.

Sie beantragte Prozesskostenhilfe, die jedoch vor Gericht abgelehnt wurde, da ein Rechtsstreit keine Aussicht auf Erfolg habe.

Laut der Entscheidung des Oberlandesgerichts haben sich beide Seiten bei Abschluss im Ungewissen darüber befunden, wie lange der Verkäufer (der Erblasser) leben und ob er zu Lebzeiten pflegebedürftig im Sinne des Vertrages werden würde. Die Nichte ist das Risiko eingegangen, dass sie – sofern der Erblasser sehr alt werde, gleichzeitig aber bald nach Vertragsschluss pflegebedürftig – über einen sehr langen Zeitraum Pflegeleistungen erbringen müsse. Umgekehrt ist der Erblasser das Risiko eingegangen, dass er im Fall seines frühen Todes sein Grundstück an die Nichte überlassen habe, obwohl sie ihn nicht pflegen und ein Wohnrecht nur für kurze Zeit habe erdulden müssen. Damit scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus.

Beschluss vom 6. Mai 2019 (Oberlandesgerichts Frankfurt, Az.: 8 W 13/19)

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