Ist Erreichbarkeit im Urlaub Pflicht?
Die Sommerferien haben mittlerweile in den meisten Bundesländern begonnen und damit für viele Arbeitnehmer auch der Urlaub. Doch was ist, wenn der Arbeitgeber einen erreichen will? Kann das Diensthandy zu Hause gelassen werden? Oder müssen Arbeitnehmer stets erreichbar sein?
Dr. Heike Kroll, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Geschäftsführerin beim Berufsverband DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte, teilt mit, dass eine Erreichbarkeitspflicht nicht zuletzt von der Position des Einzelnen abhängt.
Vertrag und Stellenbeschreibung prüfen
Dazu sollten Arbeitnehmer, die mit einem Diensthandy oder anderen technischen Mitteln, die das Arbeiten von unterwegs ermöglichen, ihren Arbeitsvertrag prüfen sollte, ob es zum Punkt Erreichbarkeit eine Regelung gibt. Aber auch eine Stellenbeschreibung kann Hinweise zu diesem Punkt enthalten. Wenn es dazu nicht gibt, kann das Handy zu Hause bleiben.
Wegfall der urlaubsrechtlichen Erfüllungswirkung
Allerdings kann der Arbeitgeber aber auch ausdrücklich anweisen, dass sich der Arbeitnehmer während des Urlaubs per IT-Mittel zur Verfügung halten muss, um dienstliche Aufgaben zu besprechen oder gar zu erledigen. Dann muss die erforderliche Ausstattung natürlich mit. Aber der Arbeitgeber sollte sich gut überlegen, ob er eine solche Anweisung gibt, weil diese zum Wegfall der urlaubsrechtlichen Erfüllungswirkung führen kann. Damit würde der Urlaub nicht verbraucht, die Urlaubstage des Arbeitnehmers bleiben erhalten und können später erneut geltend gemacht werden.
Erreichbarkeit bei Führungskräften
Für Führungskräfte gilt rechtlich grundsätzlich nichts anderes. Oft sind sie allerdings in Absprache mit dem Unternehmen auch im Urlaub freiwillig für dringende Fragen erreichbar. Für solche Notsituationen sollte man am besten seine private Handynummer hinterlegen oder einen anderen Kommunikationsweg verabreden.
Manager haben nicht selten ein eigenes Interesse daran, dass die Geschäfte während ihrer Abwesenheit gut laufen. Ratsam sind aber klare Absprachen: Sollte zum Beispiel die Arbeit im Urlaub wider Erwarten Überhand nehmen, sollte die Führungskraft das Recht haben, die Tage „zurückzubuchen“, um zu anderer Zeit entspannt die Auszeit zu genießen. Dazu führt man am besten Protokoll über die getätigte Arbeitszeit und klärt zeitnah nach der Rückkehr, wie damit umgegangen werden soll.
Um Missverständnisse gar nicht erst entstehen zu lassen, ist es bei verantwortungsvollen Positionen und entsprechender Vergütung unverzichtbar, dass man vor Reiseantritt klärt, ob und – wenn ja – inwieweit man erreichbar ist.
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