Mit Wirkung zum 1.1.2005 hatte der Gesetzgeber die private Basis-Rentenversicherung eingeführt. Die Beitrage zu einer Basis-Rentenversicherung können in 2019 zu 88 Prozent und ab 2025 in vollem Umfang als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Diese Versicherungsverträge zählen zur sogenannten Versorgungsschicht 1, während nicht geförderte Versicherungsverträge zur Versorgungsschicht 3 gehören.
In Verbindung mit einer privaten Basis-Rentenversicherung können sowohl eine Beitragsbefreiung und eine Rentenleistung fur den Fall einer Berufsunfähigkeit des Steuerpflichtigen, als auch das Hinterbliebenenrisiko abgesichert werden. Dabei ist zwingend zu beachten, dass der Beitragsanteil, der auf die Altersversorgung entfällt, immer > 50 Prozent des Gesamtbeitrages sein muss. Bei der Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos in Verbindung mit einer Basis-Rentenversicherung sind einige weitere Punkte zu beachten.
Der Sonderausgabenabzug
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder an berufsständische Versorgungswerke sind als Sonderausgaben anteilig und ab 2025 in vollem Umfang abzugsfähig. Für den Sonderausgabenabzug gilt jedoch ein jährlicher Höchstbetrag (2019: 24.305,00 Euro/für Ehepaare das Doppelte). Im Jahr 2020 beträgt der Höchstbetrag dann 90 Prozent der gezahlten Beiträge. Vor der Einrichtung einer privaten Basis-Rentenversicherung sollte deshalb der Rat des Steuerberaters hinzugezogen werden.
Wichtige Punkte
Der Begriff der Berufsunfähigkeit wird in Versicherungsverträgen der Versorgungsschicht 1 enger ausgelegt als in Versicherungsverträgen der Versorgungsschicht 3. So begründet weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Pflegebedürftigkeit einen leistungspflichtigen Versicherungsfall.
Kapitalleistungen sind aus Versicherungsverträgen der Versorgungsschicht 1 nicht zulässig. Aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die in Verbindung mit einer Basis-Rentenversicherung abgeschlossen wurde, kann somit weder eine Sofortleistung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit noch eine Wiedereingliederungshilfe ausbezahlt werden.
Die Rentenleistungen aus Versicherungsverträgen der Versorgungsschicht 1 unterliegen nicht mit dem altersabhängigen Ertragsanteil, sondern mit einem vom Kalenderjahr der ersten Rentenauszahlung abhängigen steuerpflichtigen Anteil der Steuerpflicht.
Grundfähigkeits- und Dread-Disease-Risiken konnen mit einem steuerlich geförderten Vorsorgevertrag der Versorgungsschicht 1 nicht abgesichert werden.
Achtung: Einkommensteuer
Berücksichtigen Sie bei der Bemessung der abzusichernden Berufsunfähigkeitsrente die abzuführende Einkommensteuer. Auch die Besteuerung der Rentenleistungen ist vor dem Vertragsabschluss mit dem Steuerberater zu klären.
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