Zu Zeiten der Corona-Pandemie arbeitet das Personal in Krankenhäusern und Arztpraxen unermüdlich, um die medizinische Versorgung im Land sicherzustellen. Aber es müssen auch immer mehr Menschen in Quarantäne.
Im Zuge dessen sind laut Michael Staschik, Leiter Spezialservice Haftpflicht der Nürnberger Versicherung, sehr viele Anfragen zur Berufshaftpflicht bei der Nürnberger eingegangen.
Michael Staschik stellt klar:
„Wird ein niedergelassener Arzt mit seinem medizinischen Personal unter Quarantäne gestellt, kann er einen Vertreter oder ein medizinisches Personal einsetzen. Für diese Personen besteht Versicherungsschutz innerhalb der Berufshaftpflichtversicherung des niedergelassenen Arztes bei der Nürnberger – inklusive der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht.“
Sollte der Praxisvertreter aus der Versicherung des Praxisinhabers nicht ausreichend geschützt sein, besteht Versicherungsschutz über jedweden Arzthaftpflichtvertrag des Vertreters bei der Nürnberger. Dies ist auch der Fall, wenn der Vertreter eine ausschließliche Absicherung des sogenannten Restrisikos vereinbart hat.
Dieser Versicherungsschutz gilt ebenso für unterstützende Maßnahmen von Ärzten (auch in der Weiterbildung) außerhalb von Praxen. Also beispielsweise bei medizinischen Beratungen (auch telefonisch oder per Video-Chat) oder Probenentnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
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