Schon der große deutsche Dichterfürst Friedrich Schiller mahnt in einem Vers seines Gedichts Die Glocke „Darum prüfe, wer sich ewig bindet.“ Nach den Aufzeichnungen des Statistischen Bundesamtes gaben 449.500 Paare im Jahr 2018 vor einem Standesbeamten das Ja-Wort, während 148.066 Ehepaare ihrer Beziehung keine Zukunft gaben und sich scheiden ließen.
Auch wenn die Scheidungsrate in Deutschland in den letzten Jahren tendenziell gesunken ist, so geht dennoch jede dritte Ehe in Deutschland in die Brüche. Wenn die Ehepartner ihre Trennung – mit oder ohne Rosenkrieg – beschlossen haben, dann müssen Vermögenswerte auseinander dividiert und Ansprüche auf einen Versorgungsausgleich ermittelt, aber auch in vielen Fällen Bezugsrechte aus Lebensversicherungen neu geordnet werden.
Der Gesetzgeber hat hierzu normiert, dass der Versicherungsnehmer einen neuen Bezugsberechtigten in seine Lebensversicherung einsetzen kann. Sofern der Versicherungsnehmer zugleich versicherte Person und Beitragszahler ist, stellt eine Bezugsrechtsänderung zugunsten des neuen Partners des Herzens kein Problem dar.
Wenn allerdings einer der bisherigen Ehepartner die Rolle des Versicherungsnehmers übernommen hatte und der andere Ehepartner als versicherte Person in den Vertrag aufgenommen wurde, kann eine Bezugsrechtsänderung durchaus zu Diskussionsbedarf führen. So kann das Bezugsrecht im Todesfall nur mit Zustimmung der versicherten Person geändert werden, informiert Alexander Schrehardt von AssekuranZoom.
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