Was gilt es grundlegend bei der Erstellung der Steuererklärung für Selbstständige zu beachten und wie bereitet man die Steuererklärung am besten vor, erklärt Paul-Alexander Thies, CEO des Buchhaltungsprogramms Billomat.
In Deutschland hängt die Art der anfallenden Abzüge sowohl von der Unternehmensform als auch von der Höhe der Erträge und Umsätze ab. Das heißt, dass für Freiberufler, Selbstständige sowie für Klein- und Mittelständler verschiedene Vorschriften gelten.
Einkommens-, Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer
Womit sich alle drei bis auf wenige Ausnahmen befassen müssen, sind die Einkommens- und die Umsatzsteuer. Erstere wird auf das Einkommen und die Erträge erhoben, wobei die Höhe der zu entrichtenden Summe stetig mit den Einnahmen steigt.
Die Umsatzsteuer hingegen bezieht sich auf die Mehrwertsteuer, die selbstständige Unternehmer und Gewerbetreibende von ihren Kunden erheben und einkassieren, um diese dann an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug können Mehrwertsteuern, die selbst für Betriebsausgaben gezahlt wurden, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Weiter existiert die Gewerbesteuer, die, wie der Name schon sagt, ausschließlich auf Gewerbe erhoben wird. Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Gemeinde am Betriebssitz ab, während die Berechnung auf Basis des Jahresgewinns erfolgt.
Auch die Körperschaftssteuer wird auf den Gewinn erhoben, fällt allerdings nur für diejenigen Selbstständigen an, die Teil einer Kapitalgesellschaft, beispielsweise UG oder GmbH, sind. Für alle Steuerformen gibt es Grundfreibeträge, sodass ab einer gewissen Geldsumme Abzüge anfallen.
Steuererklärung Schritt für Schritt
Um das Einkommen zu versteuern, muss zunächst der Gewinn ermittelt werden. Mit welcher Methode man das durchführt, unterliegt gewissen Voraussetzungen und kann in der Regel nicht selbst entschieden werden.
Einerseits gibt es die Einnahmeüberschussrechnung, kurz EÜR. Diese müssen Freiberufler, die nicht freiwillig bilanzieren, und Gewerbetreibende oder Kleinunternehmer, die nicht ins Handelsregister eingetragen sind oder bestimmte Umsatzgrenzen unterschreiten, anwenden. Für die EÜR werden die Nettogesamtausgaben von den Nettogesamteinnahmen abgezogen. So erhält man die Summe des Gewinns, der wiederum die Grundlage für die Besteuerung durch das Finanzamt darstellt.
Die Pflicht zur Bilanzierung andererseits geht einher mit der Pflicht zur doppelten Buchführung. Diese besteht für alle Gewerbetreibende, die einen Eintrag im Handelsregister haben oder bestimmte Summen im Jahr erwirtschaften sowie für gewisse Unternehmensformen wie unter anderem GmbH, AG oder Genossenschaften.
Neben der Gewinn- und Verlustrechnung ist die Bilanz Hauptbestandteil eines Jahresabschlusses. Sie bildet die buchhalterische Übersicht über die Herkunft des Kapitals eines Unternehmens sowie über alle Vermögensbestandteile. Diese Form der Gewinnermittlung erfordert die Hilfe professioneller Fachleute.
Um alle Gesichtspunkte einer korrekten Steuererklärung berücksichtigen zu können, ist eine übersichtliche Buchführung unabdingbar. Diese unterscheidet sich je nachdem, ob eine EÜR oder eine Bilanz zu erstellten ist. Für die Steuererklärung mittels EÜR eignet sich am besten ein in drei Ablagen aufgeteiltes System: eine digitale Ablage für Kontoauszüge, eine weitere für Eingangsbelege und ein letzter Ordner für Ausgangsrechnungen. Je nach Komplexität der eigenen Unternehmensstruktur ist es sinnvoll, die einzelnen Ablagen weiter zu unterteilen. Wer eine Bilanz erstellen muss, braucht für die doppelte Buchhaltung zusätzlich ein Kassenbuch für Bareinnahmen und Ausgaben.
Fristen für Steuererklärung
Die Steuererklärungen für die Einkommens- und Umsatzsteuer sind einmal jährlich einzureichen. Wer diese ohne professionelle Hilfe erstellt, hat dafür bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit. Ist schon im Vorfeld klar, dass dieser Stichtag nicht eingehalten werden kann, gibt es beim Finanzamt die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Da darauf jedoch kein Anspruch besteht, ist eine plausible Begründung für die Verspätung von Vorteil. Bei Erfolg hat man bis maximal Ende Dezember Zeit, die Formulare nachzureichen.
Mit einem Steuerberater an der Seite wird die Abgabefrist automatisch verlängert. Diese endet dann am 28. Februar des zweiten Jahres nach dem Abrechnungszeitraum. Wird die Steuererklärung nicht oder zu spät abgegeben, werden Verspätungszuschläge fällig. Für jeden angefangenen Monat ist das eine Gebühr von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer und zugleich mindestens 25 Euro pro Monat. Die Finanzbehörde kann einen Höchstbetrag von 25.000 Euro ansetzen. Begleicht ein Unternehmen über einen längeren Zeitpunkt hinweg seine Steuerschuld nicht, so wächst diese stetig an. Das Einhalten von Fristen ist also essenziell.
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