„Pflege-Bahr“ auf einen Blick

„Pflege-Bahr“ auf einen Blick
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Wenn das Ziel verfolgt wird, mit einer geförderten Pflegeversicherung einen ersten eigenen Beitrag für die private Pflegefallvorsorge zu leisten, gilt es auf ausschlaggebende Konstanten des Konstrukts „Pflege-Bahr“ hinzuweisen, denn der Pflege-Bahr schließt keinesfalls eine Versorgungslücke zwischen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung und den tatsächlich anfallenden Kosten für die pflegerische Versorgung.

Wichtig ist, dass die versicherte Person das 18. Lebensjahr erreicht hat und der angebotene Versicherungstarif eindeutig mit den Begriffen „Förderpflege“, „Pflege-Bahr“ oder ähnlichen Hinweisen versehen ist.

„Pflege-Bahr“ – ein Modell, das sich lohnt?

Wenn Menschen mit hohem Alter und mit Vorerkrankungen noch keine private Pflegevorsorge abgeschlossen haben, kann es durchaus sinnvoll sein, mit der geförderten Pflegevorsorge einen eigenen privaten Schutz aufzubauen. Bei den Vorsorgetarifen des „Pflege-Bahr“ besteht ein Kontrahierungszwang, wie auch bei allen anderen staatlichen Versicherungen. Somit müssen die privaten Versicherungsgesellschaften die Anträge ohne Gesundheitsprüfung annehmen.

Wartezeiten

Grundsätzlich ist eine Wartezeit vorgesehen, in der nach Versicherungsbeginn noch keine Versicherungsleistungen beansprucht werden können. Der Gesetzgeber hat eine Wartezeit von fünf Jahren halbzwingend normiert, das bedeutet die Versicherungsgesellschaften dürfen ihre Kunden besserstellen. Einige private Kranken verzichten beispielsweise auf die Wartezeiten im Fall einer unfallbedingten Pflegebedürftigkeit.

Eintrittsalter

In der geförderten Pflegeversicherung ist kein maximales Eintrittsalter formal verankert. Wer jedoch älter als 55 Jahre ist, könnte Schwierigkeiten haben, eine herkömmliche private Pflegezusatzversicherung zu erhalten. Nachdem wie schon erwähnt, für die staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung der Kontrahierungszwang Anwendung findet, können Interessenten nur im Fall einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit oder bei bereits beantragten Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit abgelehnt werden. Allerdings steigen mit dem Eintrittsalter auch die Beiträge und eine Kosten-Nutzen-Betrachtung kann unter Umständen gegen einen Vertragsabschluss sprechen.

Nachversicherungsoptionen

Wenn Eltern sich für den Abschluss einer geförderten Pflegezusatzversicherung entscheiden, kann über eine Kindernachversicherung auch der eigene Nachwuchs in den Versicherungsschutz aufgenommen werden ((§ 198 VVG bzw. § 24 MB/GEPV 2013). Allerdings können bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dafür keine staatlichen Zulagen in Anspruch genommen werden.

Beantragung der Förderung

Nach Abschluss des Versicherungsvertrages übernimmt der private Krankenversicherer die Formalitäten rundum die staatliche Förderung. Dementsprechend wird der Förderbetrag von der sogenannten Zulagenstelle auch direkt an das Versicherungsunternehmen ausbezahlt. Wurde zum Beispiel ein Monatsbeitrag in Höhe von 15,00 Euro für die geförderte Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, zahlt der Versicherte 10,00 Euro monatlich und die Zulagenstelle 5,00 Euro.

Private Vorsorge mit dem „Pflege-Bahr“!?

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