Aktuelles

Allianz Lebensversicherung startet kurz laufende Altersvorsorge

Seit Juli 2023 kann bei Versicherungen mit Einmalzahlungen die Rente schon zwei Jahre nach Einzahlung bezogen oder das Kapital ausgezahlt werden. Dazu senkt die Allianz für mehrere Produkte die Mindest-Aufschubdauer. Jüngere Kunden können Beiträge noch flexibler erhöhen.

Weitere Nachrichten

IVFP: Zur Zukunft der privaten Altersvorsorge

Der Optimierungsansatz des IVFP schlägt unter anderem vor, die Basisrente als eine Art staatlich geförderte Wertpapieranlage zu erhalten, eine neue „Zulagenrente“ als Riester-Ersatz einzuführen und die steuerliche Regelung für Fondsspardepots und private Rentenversicherungen zu ergänzen.

Große Probleme mit der Beratungsdokumentation

Versicherungsvermittler und -makler sind nicht nur beweisbelastet, dass der Kunde eine Beratungsdokumentation erhalten hat, sie müssen auch den Nachweis erbringen, dass dies rechtzeitig war. Nur dann kann eine Falschberatung von sich gewiesen werden.

bAV-Urteile zu Kapital statt lebenslanger Betriebsrente

In zwei Fällen hatten Arbeitgeber jeweils Versorgungszusagen erteilt, die einseitig auf Arbeitgeberseite die Möglichkeit vorsahen, anstelle einer lebenslangen Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten. Ob der Gebrauch dieser Option gegen den Arbeitnehmerwillen rechtmäßig ist, beurteilte das BAG.

bAV: Verbesserte Förderung über den Chef

Wer seinen Lebensstandard im Alter halten will, kann sich seit Jahresbeginn über eine höhere staatliche Förderung freuen. Bis zu 3.504 Euro können jetzt über die bAV steuer- und sozialabgabenfrei vom Bruttolohn im Jahr 2023 umgewandelt werden.

Finanzplanungssoftware für ganzheitliche Beratung

Die ifyna Finanzplanung ist eine Software für die umfassende Kundenberatung. Die vertriebsorientierte Dateneingabe ermöglicht sehr umfassende Auswertungen und infolgedessen Umsatzsteigerungen im Bereich der Vorsorge. Ein Interview mit dem ifyna-Geschäftsführer.

bAV: Abweichung von der kollektiven Regelung

Bei Einrichtung von kollektiven Versorgungswerken, sollten Personen mit Einzelzusagen nicht per se ausgeschlossen werden – vielmehr bietet es sich an, die Leistungen der Einzelzusage auf die Leistungen der kollektiven Versorgung anzurechnen.