Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die vorvertragliche Anzeigepflicht des Antragstellers endet, wird regelmäßig mit dem „Eingang des Antrags beim Versicherer“ oder auch mit der „Policierung des Versicherungsvertrages“ beantwortet. Beide Aussagen sind nicht korrekt. Der Gesetzgeber hat normiert, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht des Antragstellers mit der Abgabe der Vertragserklärung endet, das heißt mit der Unterschrift des Antragstellers unter dem Versicherungsantrag. Eine weitere ...