Eine große Überraschung ist es nicht, jedoch wurde nun auch endlich höchstrichterlich entschieden (BGH, Urteil vom 20.12.2018, Az. VII ZR 69/18), dass der Versicherungsvertreter, welcher dynamische Lebensversicherungen vermittelt, bei denen sich die Versicherungssumme nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages in regelmäßigen Zeitabständen erhöht, auch nach Beendigung des Vertretervertrages einen Anspruch auf Provisionen hat, sofern der Versicherungsnehmer nicht widerspricht. Der Abschluss des ...