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Az. IV ZR 23/12
Weitere News
Gruppe-Party-Feuerwerk-198607416-AS-Impact-Photography
Impact Photography – stock.adobe.com (2) © Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Fiala
14.10.2019
Recht
Für absehbar brennende Häuser bietet kein Versicherer eine Deckung
Durch sein Urteil vom 4.Juli 2018 entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az. IV ZR 200/16): „Die so genannte Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3 Buchst. a) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) ist intransparent.“ und damit unwirksam, § 307 I 2 BGB.
Anzugtraeger-Lupe-Paragraf-203479081-FO-Andrey-Popov
07.08.2018
Thema des Tages
Neue Rechtsschutz muss auch bei Widerruf alter Verträge leisten
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 24.04.2013, Az. IV ZR 23/12) entschied, wann Kunden von beispielsweise Kreditinstituten (insbesondere Privatbanken, Sparkassen) sowie Versicherungsgesellschaften einen Anspruch auf Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung (RSV) auch für früher abgeschlossene Verträge haben: Ausreichend ist dafür eine RSV-Deckung zum Zeitpunkt des Vertragswiderrufes.