Hohe Insolvenzzahlen: Geschäftsführer*innen sollten ihre Risiken in Krisensituationen kennen und Vorsorge treffen

Die wirtschaftliche Lage bleibt angespannt, die Zahl der Insolvenzen hoch. Davon betroffen sind auch Geschäftsführer*innen. Denn in dieser Situation tragen sie nicht nur Verantwortung für den Fortbestand des Unternehmens, sondern haften unter Umständen auch persönlich. Welche Fallstricke dabei lauern und wie sich Geschäftsführer*innen wirksam schützen können, zeigt Stephanie Hotopp, Rechtsanwältin, Insolvenzverwalterin und Partnerin bei VOIGT SALUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, in ihrem Gastbeitrag.

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Der Anstieg der Insolvenzen verdeutlicht, wie entscheidend rechtzeitige Antragstellung und Sorgfaltspflichten für Geschäftsführer geworden sind.Der Anstieg der Insolvenzen verdeutlicht, wie entscheidend rechtzeitige Antragstellung und Sorgfaltspflichten für Geschäftsführer geworden sind.DALL-E

Nach Angaben des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) befinden sich die Insolvenzzahlen seit Monaten deutlich über den Werten des Vorjahres und denen vor der Corona-Pandemie. Diese Entwicklung setzt Geschäftsführer*innen, zusammen mit der weiterhin schwierigen gesamtwirtschaftlichen Lage, unter Druck. Dabei ist vielen Unternehmensleiter*innen in der Industrie gar nicht bewusst, dass sie dabei eine doppelte Last schultern. Geschäftsführer*innen tragen in Krisensituationen nämlich nicht nur Verantwortung für den Betrieb, sondern auch erhebliche persönliche Risiken. Die gesetzlichen Anforderungen gelten dabei nicht nur für formell bestellte, sondern auch für faktische Geschäftsführer*innen – also Personen, die nach außen wie eine Geschäftsführung agieren und deren Aufgaben innehaben.

Haftung in der Krise: die großen Fallstricke für Geschäftsführer*innen

Gerät ein Betrieb in Schieflage, stehen Geschäftsführer*innen schnell im Fokus, denn im Zweifel haften sie auch mit ihrem Privatvermögen. Die wichtigsten Risiken:

Insolvenzantragspflicht: Bei einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens muss innerhalb von drei Wochen, bei einer Überschuldung innerhalb von sechs Wochen ein Insolvenzantrag gestellt werden. Versäumt die Geschäftsführung diese Fristen, drohen Schadenersatzforderungen der Gläubiger*innen und strafrechtliche Konsequenzen wegen einer möglichen Insolvenzverschleppung.

Zahlungsverbote: Sobald das Unternehmen insolvenzreif – also zahlungsunfähig und/oder überschuldet – ist, dürfen nur noch dringend erforderliche Zahlungen geleistet werden, die entweder den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten oder der Vorbereitung des Insolvenzantrags dienen. Andernfalls haften Geschäftsführer*innen persönlich.

Verlustanzeige: Sinkt das Stammkapital unter die Hälfte, muss dies den Gesellschafter*innen unverzüglich mitgeteilt werden. Das geschieht in der Regel in einer unmittelbar einberufenen Gesellschafterversammlung. Unterlässt die Geschäftsleitung dies, kann dies ebenfalls zu einer Haftung führen.

Steuern und Sozialabgaben: Auch nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden schnell zur persönlichen Haftungsfalle, wenn Geschäftsführer*innen grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt haben. In letzterem Fall können zudem strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Sorgfaltspflichten: Von Geschäftsführer*innen wird erwartet, jederzeit einen Überblick über die Finanzlage ihres Unternehmens zu haben und Risiken frühzeitig zu erkennen. Kommt es aufgrund mangelnder Kenntnis über den Zustand des eigenen Betriebs zu Fehlentscheidungen, kann das ebenfalls haftungsrelevant sein.

Insolvenzverschleppung nicht auf die leichte Schulter nehmen

Wird die bereits erwähnte rechtzeitige Insolvenzantragspflicht verletzt, schwebt der Tatbestand einer möglichen Insolvenzverschleppung im Raum. Kann diese nachgewiesen werden, steht darauf bei vorsätzlichem Verhalten eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Bei fahrlässiger Insolvenzverschleppung sind es bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Hinzu kommen weitere Sanktionen. So droht beispielsweise ein mehrjähriges Verbot, erneut als Geschäftsführer*innen tätig zu werden. Die Verjährungsfrist für vorsätzliche Insolvenzverschleppung beträgt dabei fünf Jahre. Bei fahrlässigem Verhalten sind es drei Jahre.

Verschärfte Anforderungen durch das StaRUG

Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) haben sich die Pflichten von Geschäftsführer*innen nochmals verschärft. Sie müssen seither jederzeit wissen, ob ihr Unternehmen im Begriff ist, in eine Krise zu geraten. Sind sie dazu nicht eigenständig oder mithilfe von Mitarbeiter:innen in der Lage, müssen sie frühzeitig externe Berater*innen hinzuziehen.

Typische Fehlannahmen von Geschäftsführer*innen

Viele Manager*innen unterschätzen die Reichweite ihrer persönlichen Haftung. So glauben manche, es reiche aus, den Insolvenzantrag irgendwann innerhalb der Drei- oder Sechswochenfrist zu stellen – und bis dato könne agiert werden wie bisher. Tatsächlich ist es aber so, dass ab Eintritt der Insolvenzreife keine beliebigen Zahlungen mehr erfolgen dürfen. Auch der Gedanke einer „unbemerkten oder übersehenen Insolvenzverschleppung“ ist trügerisch. Insolvenzrechtlich gesehen, gibt es diese nämlich nicht. Schließlich ist die Geschäftsführung verpflichtet, die Lage ihres Unternehmens permanent im Blick zu haben. Ein weiterer Trugschluss: Haftungsrisiken verschwinden nicht mit dem Ende der Amtszeit als Geschäftsführer*in. Auch Jahre später können frühere Pflichtverletzungen noch aufgedeckt werden.

Vorsorge und frühzeitiges Handeln schützen

Um Risiken zu vermeiden, sollten Geschäftsführer*innen auf ein funktionierendes Frühwarnsystem setzen. Das ist dabei heute kein Nice-to-have mehr, denn auch hier sind mit dem StaRUG klare Vorgaben formuliert worden. Neben den Finanzzahlen des Unternehmens sind auch Krisenfaktoren in Branche und Region zu beobachten sowie Handlungspläne für den Ernstfall bereitzuhalten.

Hier sind einige wichtige Vorsorgemaßnahmen für Geschäftsführer*innen:

  • Laufende Überwachung von Umsatz, Liquidität, Aufträgen und Verbindlichkeiten
  • Geordnete Buchhaltung und strukturiertes Controlling
  • Regelmäßige Prüfung von Krisenindikatoren wie Forderungsausfällen, Auftragsrückgängen oder mangelnder Auslastung
  • Rechtzeitiges Einholen von Sanierungs- und Restrukturierungsexpertise
  • Absicherung durch eine Geschäftsführer-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung)

Wer Symptome wie Liquiditätsengpässe oder Überforderung beim Begleichen von Verbindlichkeiten frühzeitig erkennt, kann Gegenmaßnahmen ergreifen. Die reichen von außergerichtlichen Restrukturierungsbemühungen bis hin zum pflichtgemäßen Antrag auf ein Insolvenzverfahren.

Die Insolvenzzahlen zeigen in diesem Kontext, dass Unternehmenskrisen längst keine Ausnahme mehr sind. Für Geschäftsführer*innen bedeutet das auch in vermeintlich stabilen Phasen, sich jederzeit ihrer besonderen Verantwortung bewusst zu sein. Wer Pflichten ignoriert oder verspätet handelt, riskiert nicht nur den Fortbestand des Unternehmens, sondern auch sein Vermögen und im Extremfall sogar seine persönliche Freiheit. Frühzeitige Analyse, rechtzeitige Beratung und ein klares Bewusstsein für die eigenen Pflichten sind der beste Schutz vor den Folgen.

Über die Autorin:
Rechtsanwältin Hotopp wird von dem Amtsgericht Charlottenburg als Insolvenzverwalterin bestellt. Sie berät ihre Mandanten bei der Bewältigung von Krisen und bei Sanierungsprojekten und ist vor allem Ansprechpartnerin bei der Gestaltung von Insolvenzplänen. Sie ist Partnerin bei VOIGT SALUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

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