Leitfaden DSGVO – Thema: Technisch-organisatorische Maßnahmen
Die Technisch-Organisatorischen Maßnahmen (TOM) beschreiben, wie in einem Unternehmen die Sicherheit der Daten gewährleistet ist. Sie sind Grundlage für das Sicherheitsniveau beim Beschreiben Ihrer Verarbeitungstätigkeiten und Thema des dritten Teils des DSGVO-Leitfadens für eine gute Compliance-Strategie.
Integrität und Vertraulichkeit
Der Unternehmer hat Schutzmaßnahmen zu treffen, damit die personenbezogenen Daten seines Kunden nicht verloren gehen oder unbefugten Dritten in die Hände fallen.
Dafür ist es ausreichend, dass ein „angemessenes“ Schutzniveau eingerichtet wird, welches an den Risiken im Falle des Datenschutzverstoßes festzumachen ist. Damit wird dem DSGVO-Grundsatz der „Integrität und Vertraulichkeit“ (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO) entsprochen.
Angemessenes Schutzniveau
Sebastian Karch, Rechtsanwalt / Gesellschaftsrecht, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte PartnerschaftsgesellschaftMit „angemessenes Schutzniveau“ hat man es allerdings wieder mit einem sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff zu tun, der interpretationsfähig ist. Auch an dieser Stelle wird aber an den gesunden Menschenverstand appelliert: Wer beispielsweise sensible Kundendaten über WhatsApp versendet, hat offensichtlich keine Schutzmaßnahme getroffen. Deswegen muss sich jeder immer die Frage, ob die Integrität, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Datenverarbeitung beim einzelnen Verarbeitungsvorgang durch entsprechende Schutzmaßnahmen beachtet wird. Es gilt für jeden einzelnen Verarbeitungsvorgang zu prüfen, ob dazu eine „angemessene“ TOM getroffen wurde.
Verschlüsselung der Kommunikation
Die Verschlüsselung ist neben der Pseudonymisierung, die für Versicherungsmakler eher keine Option ist, eine gute Schutzmaßnahme. Dem Kunden sollte immer die Wahl gelassen werden, ob er die verschlüsselte Kommunikation wünscht oder in die unverschlüsselte Kommunikation einwilligt.
„Stand der Technik“
Überdies soll gewährleistet werden, dass die Daten auch nach eventuellen Zwischenfällen wieder rasch verfügbar sind. Dies Alles soll stets auf dem aktuellen Stand der Technik erfolgen. Was unter „Stand der Technik“ genau zu verstehen sein soll, ist zwar nicht klar definiert, aber so zu verstehen, dass keine stark veraltete Software oder Software mit bekannten Sicherheitslücken verwendet werden soll. Tagesaktuelle Software hingegen muss nicht vorgehalten werden. Es gilt auch hier das sogenannte „Augenmaßprinzip“ von Behördenseite einzuhalten.
Diese Begrifflichkeit ist im Blick zu halten, um eventuelle Verschärfungen bei der Auslegung zeitnah mitzubekommen. Informationen gibt es zum Beispiel beim Bundesministerium des Inneren (BSI), welches zu den Mindeststandards für den Einsatz von Verschlüsselungsprotokollen regelmäßig Veröffentlichungen publiziert.
https://www.experten.de/2018/09/03/dsgvo-leitfaden-thema-der-datenschutzbeauftragte/
https://www.experten.de/2018/09/06/dsgvo-leitfaden-thema-verzeichnis-und-datenschutz-folgenabschaetzung/
Bilder: (1) © denisismagilov / fotolia.com (2) © Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Themen:
LESEN SIE AUCH
DSGVO: Verschlüsselung von personenbezogenen Daten notwendig
Größter Umbruch im Datenschutzrecht
Digitales Fort Knox?
Risikocheck zu Beginn der Starkregensaison
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
Transformation der Versicherungsbranche: Kapitalanlage wird zum Brennglas
D&O-Studie 2025: Manager sehen Cyberbedrohungen als größtes Haftungsrisiko
Wie Unternehmer Steuern im Voraus sparen können
Die Team- und Zusammenarbeit neu justieren
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.














