Für spezielle Typen der Selbstständigkeit besteht eine Pflicht zur Rentenversicherung

Veröffentlichung: 13.12.2016, 08:12 Uhr - Lesezeit 15 Minuten

Bei Agenturen und Maklern gibt es seit einiger Zeit die Tendenz zu größeren Einheiten. Für den Ausbau des Außendienstes werden häufig selbstständige Handelsvertreter bevorzugt, da nur im Erfolgsfall Kosten in Form der Provision entstehen. Teilweise ist dem Auftraggeber (Agentur oder Makler) nicht klar, dass bestimmte Typen von Selbstständigen rentenversicherungspflichtig sind. Oder er muss im Streitfall überrascht feststellen, dass er wegen „Scheinselbstständigkeit“ erhebliche Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung nachzuzahlen hat.

(PDF)
anzugtraeger-an-faeden-50092315-fo-sergey-nivensanzugtraeger-an-faeden-50092315-fo-sergey-nivens

Auch die Entscheidung des LSG Bayern vom Sommer 2016 zur möglichen Rentenversicherungspflicht von Maklern, die mit einem Pool zusammenarbeiten, zeigt, wie wichtig es ist, renten- und sozialversicherungsrechtliche Punkte zu beachten, sei es nun als Auftraggeber oder als selbstständiger Vertriebsmittler.

1. Rentenversicherungspflicht

Selbstständige sind gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig, wenn sie

  • im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 450,00 Euro im Monat übersteigt und
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, das heißt mehr als fünf Sechstel der Einkünfte werden aus der Zusammenarbeit mit einem Auftraggeber erzielt.

1.1. Befreiungsmöglichkeiten

cms.mnpnm.x Dr. Michael Wurdack, Anwalt für Vertriebsrecht, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

Entscheidet sich ein Angestellter (beispielsweise ein Innendienstmitarbeiter des Auftraggebers) für den Sprung in die Selbstständigkeit, sieht der Gesetzgeber eine Befreiung in der Existenzgründungsphase vor, die auf drei Jahre begrenzt ist. Für eine zweite Existenzgründung kann der dreijährige Befreiungszeitraum erneut in Anspruch genommen werden.

Das setzt allerdings eine nicht unwesentliche Veränderung des Geschäftszwecks im Vergleich zu der vorherigen selbstständigen Tätigkeit voraus, § 6 Abs. 1a SGB VI. Die Befreiung wirkt aber nur dann vom Eintritt der Versicherungspflicht an, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird, andernfalls erst mit Eingang des Antrages bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, § 6 Abs. 4 SGB VI.

Eine weitere Befreiungsmöglichkeit, und zwar auf Dauer, besteht für ältere versicherungspflichtige Selbstständige nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals versicherungspflichtig werden, § 6 Abs. 1a Nr. 2, 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI. Auch hier wirkt die Befreiung von Beginn an nur dann, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird. Entschließt sich ein bislang nicht versicherungspflichtiger Selbstständiger, wie beispielsweise ein Makler, für einen anderen Makler als Handelsvertreter tätig zu werden, um beispielsweise dessen Backoffice und sonstige Unterstützungsleistungen sowie Anbindungen zu nutzen, wird er rentenversicherungspflichtig.

Infrage kommen kann in einem solchen Fall eine endgültige Befreiung gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI, wenn der ehemalige Makler seine Tätigkeit selbstständig und nicht versicherungspflichtig bereits am 31.12.1998 ausgeübt hat, danach erstmalig die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eintritt und er eine hinreichende private Absicherung im Sinn des § 231 Abs. 5 Nr. 3 SGB VI als Vorsorge betrieben hat. Die Antragsfrist beträgt hier ein Jahr nach Eintritt der Versicherungspflicht. Hinweis: Befreiungsanträge sind fristgebunden!

1.2. LSG Bayern und Poolmakler

Das LSG Bayern hat in seinem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil vom 03.06.2016, Az. L 1 R 679/14, entschieden, dass ein Versicherungsmakler, der Versicherungsverträge fast ausschließlich im Rahmen einer Anbindung an einen Maklerpool vermakelt, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Der Makler werde durch die Anbindung an den Pool überhaupt erst in die Lage versetzt, seiner Maklertätigkeit mit hinreichender Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg nachzugehen. Deshalb sei der Pool Auftraggeber im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI, auch wenn der Makler Makleraufträge mit seinen jeweiligen Kunden abschließe.

Empfehlung: Will man als Partner eines Maklerpools, von dem man bislang praktisch ausschließlich die Courtagen erhalten hat, der Rentenversicherungspflicht für die Zukunft entgehen, ist entweder ein versicherungspflichtiger Mitarbeiter zu beschäftigen oder über Direktanbindungen zu Gesellschaften oder durch Zusammenarbeit mit weiteren Maklerpools mehr als ein Sechstel der Courtagen zu generieren.

1.3. Meldepflichten und Beiträge

Es ist Sache des Selbstständigen, sich um diese rentenversicherungsrechtlichen Themen zu kümmern und sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu melden. Auch wenn der Auftraggeber formal dazu nicht verpflichtet ist, ist es empfehlenswert, den Existenzgründer über die Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger für einen Auftraggeber zu informieren.

Meldet er sich nicht, kann der Sachverhalt durch eine Betriebsprüfung beim Auftraggeber bekannt werden und zu erheblichen Nachforderungen führen. So beträgt der monatliche Regelbeitrag bei dem Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,7 Prozent für 2016 543,24 Euro (West) bzw. 471,24 Euro (Ost). Der Selbstständige kann seine Beitragslast verringern, sofern er geringere Einkünfte nachweist , § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI..

Die Verjährung beträgt vier Jahre, bei vorsätzlicher Vorenthaltung der Beiträge sogar 30 Jahre, jeweils ab Ende des Jahres, in dem der Beitrag fällig wurde. Schon bei der vierjährigen Verjährungsfrist kommen erhebliche Beträge zusammen. Formal hat diese zwar der Selbstständige nachzuzahlen. Wird er davon überrascht, kann das aber neben „Motivationsproblemen“ auch zu Überlegungen führen, er sei doch in Wahrheit als „Scheinselbstständiger“ für den Auftraggeber tätig gewesen.

Dringt er damit durch, hat der Auftraggeber nachzuzahlen, dann allerdings die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für alle Zweige der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist dabei für die Verrechnung des Arbeitnehmeranteils für die Vergangenheit auf die nächsten drei Gehaltszahlungen beschränkt, sodass er im Ergebnis auf dem Löwenanteil der Beiträge sitzen bleibt.

2. (Schein-)Selbstständigkeit

Die „Scheinselbstständigkeit“ führt nicht nur zu sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen, sondern auch zu arbeits- und steuerrechtlichen Folgen, wie zum Beispiel (Nach-)Abführung von Lohnsteuer oder Kündigungsschutz.

„Scheinselbstständigkeit“ meint, dass der Handelsvertreter oder freie Vermittler in Wirklichkeit als Arbeitnehmer beschäftigt wurde. Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung grenzt Arbeitnehmer- und Selbstständigenstatus nach den Kriterien des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ab: Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Diese beiden Hauptmerkmale umschreiben die persönliche Unabhängigkeit des selbstständigen Vermittlers. Im Sozialrecht kommt für die Beurteilung im Wesentlichen noch hinzu, dass der Selbstständige auch ein Unternehmerrisiko trägt.

Eine persönliche Abhängigkeit und damit ein Arbeitnehmerstatus können sich demgegenüber insbesondere dann ergeben, wenn der Unternehmer über ein umfassendes Weisungsrecht im Sinne eines arbeitgeberseitigen Direktionsrechts verfügt, was stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.

2.1. Vermeidung von Nachforderungen

Um Unsicherheiten oder mögliche Nachforderungen zu vermeiden, kann bereits vor Beginn oder im ersten Monat nach Beginn der Zusammenarbeit bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren beantragt werden, § 7 a SGB IV.

Sofern der Vertriebsmittler dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmt und bis zur Bekanntgabe der Entscheidung eine Vorsorge im Umfang der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung nachweist, tritt Versicherungspflicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung ein.

2.2. Beurteilungsmaßstab

In solchen Verfahren oder auch bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten wegen „Scheinselbstständigkeit“ werden Vertrag und vor allem Vertragspraxis beurteilt:

Gibt es keinen schriftlichen Vertrag oder weichen dessen Regelungen von der Vertragspraxis ab, so ist die Praxis maßgebend. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren muss diejenige Partei eine Abweichung darlegen und beweisen, die sich da-rauf beruft. In sozialrechtlichen Statusverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, § 20 SGB X.

Tipp: Agenturen oder Makler arbeiten zum Teil immer noch auf „Handschlagbasis“ oder auf der Grundlage selbst „umgestrickter“ Musterverträge mit selbstständigen Vermittlern zusammen. Davon ist dringend abzuraten. Verträge müssen unter rechtlicher Begleitung passend zum eigenen Vertriebs- und Vergütungskonzept entwickelt werden. Dem Selbstständigenstatus ist bei den Formulierungen und erst recht in der Vertragspraxis Rechnung zu tragen.

Im Rahmen der Gesamtbildbetrachtung spielen viele Aspekte eine Rolle. Oft herrscht jedoch Unklarheit darüber, was gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB tatsächlich gegen eine Selbstständigkeit spricht und was nicht: Die Rechtsprechung hat herausgearbeitet, dass es in der Zusammenarbeit mit selbstständigen Handelsvertretern Besonderheiten gibt (vergleiche Beispiele im Kasten), die im Streitfall oft als arbeitnehmertypisch behauptet werden, rechtlich aber typisch, teilweise sogar zwingend für das Handelsvertretervertragsverhältnis sind.

2.3. Statusgerechte Vertragspraxis

In § 84 Abs. 1 S. 2 HGB heißt es zwar, dass die Freiheit zur Tätigkeitsgestaltung und Arbeitszeitbestimmung nur „im Wesentlichen“ gegeben sein muss. Das gibt aber keinen Freibrief, den selbstständigen Außendienstler zum Beispiel anzuweisen, bestimmte Arbeitszeiten im Büro oder Backoffice einzuhalten oder über seine Tätigkeit im Einzelnen zu berichten. Gut gemeinte Gesprächsleitfäden können haftungsträchtig sein, wenn deren Einhaltung verpflichtend vorgegeben wird oder deren Inhalte Arbeitsabläufe akribisch beschreiben.

Die Vereinbarung von Terminen durch Assistenzen des Auftraggebers wird im Streitfall schnell zur Vorgabe von Ort und Zeit der Arbeitsleistung umgemünzt, wenn diesbezüglich keine klaren schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden. Heutzutage wird oft per Mail korrespondiert. Hier gilt – wie auch sonst – „Der Ton macht die Musik“, ansonsten muss sich der Auftraggeber im Streitfall damit auseinandersetzen, er hätte – dann auch noch schriftlich dokumentiert – Weisungen im Sinne der Ausübung arbeitsrechtlicher Direktion erteilt.

3. Fazit

Renten- und statusrechtliche Themen sind kein Hexenwerk. Sie brauchen aber im Sinne eines Risikomanagements rechtliche Begleitung, um mögliche Fallstricke zu erkennen und auszuräumen, damit später kein sehr viel teureres „Lehrgeld“ gezahlt werden muss.

Rechtzeitige Information durch den Auftraggeber über mögliche Rentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten, passgenaue vertragliche Regelungen und eine dem Selbstständigenstatus entsprechende Vertragspraxis helfen späteren Stress und Ärger vermeiden. Gleiches gilt für ein Statusfeststellungsverfahren, das allerdings ebenfalls nicht ohne rechtliche Beratung angestoßen werden sollte.

Autor: Dr. Michael Wurdack, Anwalt für Vertriebsrecht, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

Bild: (1) © Sergey Nivens/ fotolia.com (2) © Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack (3) © experten-netzwerk GmbH

(PDF)

LESEN SIE AUCH

Hammer-Geldrolle-126021733-FO-weyoHammer-Geldrolle-126021733-FO-weyo
Marketing & Vertrieb

Maklers Untervermittlern stehen nachvertraglich Dynamikprovisionen zu

Versicherungsvertreter haben grundsätzlich Anspruch auf Dynamikprovision wegen der Erhöhungsgeschäfte, die nach Beendigung des Agenturvertrags eintreten. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt/Main gilt dies jedoch auch für Handelsvertreter, die als Untervermittler für Versicherungsmakler tätig sind.
Faden-durch-Nadeloehr-90194778-FO-psdesign1Faden-durch-Nadeloehr-90194778-FO-psdesign1
Marketing & Vertrieb

Veränderungen annehmen: Chance IDD

Am 23. Februar trat das viel diskutierte IDD-Umsetzungsgesetz in seinen wesentlichen Teilen in Kraft. Vor allem für Vermittler hat das einstige Schreckgespenst der Branche jedoch seinen Schrecken weitestgehend verloren. Denn die gesamte Gesetzgebung rund um die europäische Versicherungsvertriebsrichtlinie ist für sie unter den gegebenen Umständen sehr positiv verlaufen.
17497_Pixelio17497_Pixelio
Marketing & Vertrieb

Der Teufel liegt im Detail

Immer wieder wird das Thema „Bestandssicherheit bei Pools“ hinterfragt und angestoßen. Ganz nach dem Motto „Frage drei Anwälte und du erhältst drei Antworten.“ Es gibt viele Blickwinkel auf das Thema - kurz gesagt, wie bei jeder vertraglichen Vereinbarung liegt der Teufel im Detail und es kommt auf das Kleingedruckte an. Das experten-netzwerk hat Oliver Pradetto, Geschäftsführer und Kommanditist des Maklerpools blau direkt, um ein Statement gebeten.
Jürgen BeislerJürgen Beisler
Marketing & Vertrieb

Nicht gleicher als die anderen

Jürgen Beisler hat eineinhalb Jahre hart gearbeitet, und jetzt ist es soweit. Die finpool Maklerservice AG, ein neuer Maklerverbund, geht an den Start. Das Besondere am finpool-Konzept: Vermittlung von Direktanbindungen an Versicherer und frei wählbare Serviceleistungen. Zweck des Verbundes ist es, nicht nur gemeinsam bessere Konditionen zu erhalten, sondern auch Herausforderungen einfacher zu meistern. experten-netzwerk im Gespräch mit dem Gründer.

Unsere Themen im Überblick

Informieren Sie sich über aktuelle Entwicklungen und Hintergründe aus zentralen Bereichen der Branche.

Themenwelt

Praxisnahe Beiträge zu zentralen Themen rund um Vorsorge, Sicherheit und Alltag.

Wirtschaft

Analysen, Meldungen und Hintergründe zu nationalen und internationalen Wirtschaftsthemen.

Management

Strategien, Tools und Trends für erfolgreiche Unternehmensführung.

Recht

Wichtige Urteile, Gesetzesänderungen und rechtliche Hintergründe im Überblick.

Finanzen

Neuigkeiten zu Märkten, Unternehmen und Produkten aus der Finanzwelt.

Assekuranz

Aktuelle Entwicklungen, Produkte und Unternehmensnews aus der Versicherungsbranche.

Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk

Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.

"Ein kurzfristiges Strohfeuer machen wir nicht mit."
Ausgabe 03/26

"Ein kurzfristiges Strohfeuer machen wir nicht mit."

Frank Kettnaker und Christian Pape - Vorstand ALH Gruppe
"Viele Eltern unterschätzen die finanziellen Folgen, wenn ihr Kind berufsunfähig wird."
Ausgabe 10/25

"Viele Eltern unterschätzen die finanziellen Folgen, wenn ihr Kind berufsunfähig wird."

Jens Göhner, Leiter Produktmanagement der Stuttgarter
"Unabhängigkeit hat viele Gesichter"
Ausgabe 07/25

"Unabhängigkeit hat viele Gesichter"

Was bedeutet Unabhängigkeit im Versicherungsvertrieb wirklich?
"Das Gesamtpaket muss stimmen"
Ausgabe 05/25

"Das Gesamtpaket muss stimmen"

Bernd Einmold & Sascha Bassir
Kostenlos

Alle Ausgaben entdecken

Blättern Sie durch unser digitales Archiv im Kiosk und lesen Sie alle bisherigen Ausgaben des ExpertenReports. Zur Kiosk-Übersicht