Mieteinnahmen in Deutschland, Arbeitsstelle in den USA, oder Arbeitsstelle in Deutschland und Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienimmobilie im Ausland – immer mehr Deutsche beziehen Kapital auch aus Ländern abseits ihres festen Wohnsitzes. Kompliziert wird es dabei jedes Jahr auf's Neue, wenn die Steuererklärung ansteht, denn hier hat jedes Land seine ganz eigenen Vorschriften. „Steuerzahler, die Einkünfte oder Kapitalgewinne in einem Land erzielen, in dem sie nicht wohnhaft sind, könnten in beiden Ländern zahlungspflichtig sein“, warnt Carl-Christian Thier von der deutsch-amerikanischen Kanzlei Urban Thier & Federer.
Carl-Christian Thier, Urban Thier & Federer RechtsanwälteWohnt eine Person beispielsweise in Deutschland und erzielt Einkünfte oder Gewinne in einem anderen Land oder umgekehrt, ist sie in beiden Ländern steuerpflichtig. Um eine doppelte Steuerbelastung zu vermeiden, wurden zwischen einigen Ländern, so etwa Deutschland und den USA, die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart.
In diesen Verträgen ist die steuerrechtliche Behandlung von Personen, die in beiden Ländern steuerpflichtig wären geregelt. Ein Doppelbesteuerungsabkommen soll die Steuerpflicht in einem der Länder begrenzen oder sogar beseitigen. Üblicherweise wirken Steuerverträge wechselseitig, sodass sie gleichermaßen in beiden beteiligten Staaten Anwendung finden.
Inhaltliche Aspekte
Jedes Abkommen beinhaltet spezifische steuerliche Auswirkungen, so zum Beispiel welche Steuern in welchem Land gezahlt werden oder auch welche Arten von Einnahmen unter das Abkommen fallen.
Der Rechtsexperte Carl-Christian Thier erläutert:
„Das können neben Einkünften aus selbst- oder nichtselbstständiger Arbeit sowie Renten auch Einnahmen aus Kapitalinvestitionen, wie Zinsen, Tantiemen und Gewinnausschüttungen sein.“
Laut Steuervertrag zwischen Deutschland und den USA sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus nichtselbstständiger Arbeit, die von einer in einem der beiden Vertragsstaaten wohnhaften Person bezogen werden, am Wohnsitz des Steuerpflichtigen zu versteuern. Hierbei kann es unter bestimmten Umständen Ausnahmen geben, etwa wenn ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in einem Staat bei einem Arbeitgeber außerhalb der Landesgrenzen angestellt ist und dort Tätigkeiten ausführt.
Je nach Abkommen stellen sich die Regelungen zu den Einkunftsarten ganz unterschiedlich und auch sehr äußerst kompliziert dar. Zudem enthalten die meisten Steuerverträge einen Vorbehalt, der verhindern soll, dass die im Abkommen festgehaltenen Regelungen für nicht gerechtfertigte steuerliche Vorteile genutzt werden. Ein fachkundiger Rechtsanwalt kennt die spezifischen Richtlinien der einzelnen Steuerverträge und kann Steuerzahler hierzu gezielt beraten.
Abkommen zur Steuerehrlichkeit
Carl-Christian Thier rät deshalb zur Vorsicht. Ein bestehender Steuervertrag zwischen zwei Ländern bedeutet nicht, dass Steuerzahler auf ihre Auskunftspflicht verzichten können. Grundsätzlich sind sämtliche weltweit erzielten Einkünfte und Kapitalgewinne in jedem Jahr steuererklärungspflichtig. Zur Verbesserung der Steuerehrlichkeit stimmten die USA und Deutschland im Februar 2013 dem sogenannten FATCA-Abkommen zu.
Danach müssen auch Banken und Finanzinstitute sämtliche steuerrelevanten Daten derer, die nach dem Gesetz Personen der Vereinigten Staaten sind, an die oberste US-Steuerbehörde, den Internal Revenue Service (IRS), melden. Die Meldevorschriften beziehen sich auf alle Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie auf Wertpapierdepots.
Thier erklärt:
„Obwohl diese Pflicht schon lange besteht, realisieren viele US-Staatsbürger, die im Ausland leben, erst seit Inkrafttreten des FATCA-Abkommens, dass sie in den USA steuererklärungs- und womöglich auch zahlungspflichtig sind. Soweit Betroffene ihrer Erklärungspflicht nicht nachkommen, bedarf es, einer unverzüglichen Nacherklärung. Sofern es keinen Steuerausfall bei den US-Behörden gab, lassen sich derartige Versäumnisse oft einvernehmlich klären.
Wurden jedoch bereits fällige Steuern nicht gezahlt, kann dies zu erheblichen Problemen führen. Je nach Art und Umfang der nicht erfolgten Zahlungen haben Steuerpflichtige verschiedene Möglichkeiten der Selbstanzeige. Ähnlich wie in Deutschland bedarf es hier eines freiwilligen Nachmeldens, um unter Umständen drastische Strafen bis hin zu Haftstrafen zu vermeiden.“
Bild: (1) © Zerbor / fotolia.com (2) © Kanzlei Urban Thier & Federer
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