Der Bundesgerichtshof entschied (BGH, Urteil vom 28.06.2018, Az. I ZR 77/17), dass ein Versicherungsmaklervertrag nicht voraussetzt, dass der Auftraggeber nach der getroffenen Vereinbarung dauerhaft zu betreuen ist. Ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung gibt es eine solche laufende Betreuungspflicht im Allgemeinen nicht.