Sven Enger: Kapitallebensversicherungen sind nicht zur Auszahlung verpflichtet
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Anbieter von Lebensversicherungen dürfen Kunden die Leistungen kürzen, wenn sie den Staat davon überzeugen können, zu wenig Geld zu haben. Darauf weist Sven Enger vom Informationsportal Vertragshilfe24.de hin: "Wenn es mit den Geldanlagen der Lebensversicherungsgesellschaft schlecht läuft, dann kann sie ihre Auszahlung bei Fälligkeit radikal kürzen. Alle anderen Versicherten müssen aber ihre Beiträge weiterzahlen. So steht es seit 2016 im Paragraph 314 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)."
Sven Enger kennt das Problem aus eigener Berufspraxis. Als er noch in leitender Funktion in der Lebensversicherungsbranche tätig war, passierte es: Im Jahr 2003 ging die Mannheimer Lebensversicherung AG pleite. Wie die Presse damals berichtete, fehlten der Versicherung 370 Millionen Euro. Sie hatte sich bei der Geldanlage in Aktien verspekuliert.
Vertragshilfe24 klärt auf: Das geschieht, wenn die nächste Lebensversicherung pleitegeht.
Nach der Pleite der Mannheimer Lebensversicherung AG hat der Staat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, viele Vollmachten eingeräumt. Im Fall der nächsten Pleite kann die BaFin die Kontrolle übernehmen und anordnen, dass weniger oder sogar nichts mehr an die Versicherten ausgezahlt wird. Genau heißt es in § 314 VAG Absatz 1, Satz 2: "Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden." Aber die Versicherten müssen weiter zahlen heißt es in Absatz 2, Satz 4: "Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt."
Sven Enger rät allen Versicherten zu überprüfen, ob sie dieses Risiko tragen wollen. Auf der Website von Vertragshilfe24.de ist schnell und kostenlos überprüfbar ob ihre Lebensversicherung erfolgversprechend rückabwickelbar ist. Ein Beitrag im Original von Vertragshilfe24 über news aktuell.
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