Die Insolvenzen deutscher Firmen steigen an und damit auch die Gefahr für die Liquidität ihrer Lieferanten – und zwar von zwei Seiten: Zum einen erhöht sich ihr Risiko, dass sie nach bereits erfolgter Lieferung einen Forderungsausfall wegen einer Kundeninsolvenz erleiden. Zum anderen wird es wahrscheinlicher, dass Insolvenzverwalter Zahlungen aus der Vergangenheit zurückverlangen.
Um Lieferanten vor dem Risiko, dass auf Grundlage der Anfechtungsnormen der Insolvenzordnung (InsO) Zahlungen zurückverlangt werden, zu schützen, weitet Atradius seinen Versicherungsschutz vor Insolvenzanfechtungen jetzt noch einmal aus: Unternehmen, die bei einem anderen Versicherer über eine Kreditversicherungspolice inklusive Anfechtungsdeckung verfügen und zu Atradius wechseln möchten, können dies nun bedenkenlos tun.
Denn als einziger Kreditversicherer in Deutschland versichert Atradius im Rahmen seiner eigenen Anfechtungspolice jetzt auch, wenn die Abnehmerinsolvenz bereits vor Beginn der Vertragslaufzeit mit Atradius liegt und die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter während der Laufzeit der Atradius-Police erfolgt.
„Mit den steigenden Insolvenzzahlen geht auch von Insolvenzanfechtungen wieder eine zunehmende und schwer kalkulierbare finanzielle Gefahr für Unternehmen aus”, sagt Frank Liebold, Country Director Deutschland von Atradius. „Eine Atradius-Kreditversicherung mit zusätzlicher Deckung bei einer Insolvenzanfechtung ist in der jetzigen Situation ein sehr effektiver Schutz vor Liquiditätsengpässen. Die Ausweitung unseres Insolvenzanfechtungsschutzes schließt eine Lücke im deutschen Kreditversicherungsmarkt für unsere Neukunden.“
Bei Versichererwechsel: Insolvenzzeitpunkt unerheblich
Meldet ein Unternehmen Insolvenz an und wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, so hat dieser die Möglichkeit, an die Lieferanten und Dienstleister der pleitegegangenen Firma heranzutreten und unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen zurückzufordern, die bis zu vier Jahre, in seltenen Fällen auch bis zu zehn Jahre zurückliegen.
Den Rahmen hierfür bilden die Anfechtungsnormen der Insolvenzordnung (InsO). Eine mögliche Voraussetzung für eine Anfechtung ist die Vornahme einer Zahlung durch den Schuldner an einen bestimmten Gläubiger mit dem Vorsatz, andere Gläubiger zu benachteiligen. Eine Höchstgrenze für angefochtene Forderungen besteht nicht. Besonders tückisch dabei aus Sicht von Lieferanten: Insolvenzverwalter können eine solche Anfechtung bis zu drei Jahre nach dem Insolvenzantrag erklären.
In der Vergangenheit sahen Lieferanten mit einer Anfechtungsdeckung häufig von einem Wechsel zu einem für sie insgesamt besser passenden Kreditversicherer ab. Denn: Fiel die Abnehmerinsolvenz noch in die Vertragslaufzeit mit dem alten Kreditversicherer, die Insolvenzanfechtungserklärung aber in die Vertragslaufzeit beim neuen Anbieter, war der Schaden häufig durch keinen der beiden Verträge gedeckt.
Mit der Ausweitung seines Insolvenzanfechtungsschutzes schließt Atradius nun diese Lücke und entschädigt Neukunden mit Anfechtungsdeckung ab sofort auch dann, wenn der Insolvenzverwalter nach Beginn des Atradius-Vertrages Zahlungen zurückfordert für eine Insolvenz, die vor der Zusammenarbeit mit Atradius vom Amtsgericht eröffnet wurde.
„Dass der Insolvenzzeitpunkt bei uns jetzt unerheblich ist für eine Haftungsübernahme aus der Anfechtungsdeckung, ist eine Neuheit im deutschen Kreditversicherungsmarkt und dürfte den Versicherungswechsel für viele Unternehmen erleichtern“, erläutert Frank Liebold.
Gewappnet sein für den Insolvenzverwalter
Den Schutz vor Insolvenzanfechtung können Atradius-Neukunden bei Abschluss einer Kreditversicherung in den Vertrag als zusätzliches Modul mit aufnehmen. Mit dem Konzept sind sie dann weitgehend vor den oft hohen finanziellen Belastungen geschützt, die eine Rückzahlung von angefochtenen Forderungen mit sich bringt.
Firmen können ihre Forderungen je nach Bedarf in einer Spanne von 300.000 Euro bis mehrere Millionen Euro Deckungsvolumen absichern. Die Deckungssumme gilt jeweils für ein Jahr und kann für einen oder mehrere Schäden in Anspruch genommen werden. Der Schutz bezieht sich neben Abnehmern in Deutschland auch auf die Europäische Union (EU), die USA und Kanada.
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