Absicherung der Arbeitsunfähigkeit für Ärzte

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Nach den AVB der INTER kann ein Krankentagegeld in Höhe von 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens abgesichert werden, das heißt, der Versicherungsschutz beinhaltet in erster Näherung auch die laufenden Beiträge zur Kranken- und privaten Pflegeversicherung.

Eine Tarifbesprechung von Alexander Schrehardt, Gesellschafter-Geschäftsführer, AssekuranZoom GbR

Alexander Schrehardt, Gesellschafter-Geschäftsführer, AssekuranZoom GbR © AssekuranZoom GbR

Nach § 1 Abs. 3 der MB/KT 2009 besteht ein Anspruch auf Krankentagegeld nur im Fall einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person (siehe auch Urteil des BGH vom 18.07.2007, IV ZR 129/06). Die AVB der INTER sehen für angestellte Ärzte auch einen Leistungsanspruch für die Dauer einer maximal dreimonatigen Wiedereingliederungsmaßnahme im Anschluss an eine ununterbrochene, sechswöchige, vollständige Arbeitsunfähigkeit.

Sofern der angestellte Arzt während der Wiedereingliederungsmaßnahme eine anteilige Entgeltzahlung von seinem Arbeitgeber erhält, berechnet sich der Anspruch mit dem Differenzbetrag (= Krankentagegeld abzüglich des Nettoeinkommens aus nicht selbstständiger Tätigkeit). Für niedergelassene Ärzte sehen die AVB für die Krankentagegeldversicherung eine anteilige Leistungszahlung auch im Fall einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von maximal sechs Wochen vor.

Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch sind:

  • Die teilweise Arbeitsunfähigkeit schließt an eine mindestens sechswöchige, vollständige Arbeitsunfähigkeit an.
  • Die teilweise Arbeitsunfähigkeit ist medizinisch begründet und wird in einem Wiedereingliederungsplan dokumentiert.
  • Die teilweise Arbeitsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent.

Sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, leistet die INTER für die Dauer der teilweisen Arbeitsunfähigkeit (maximal sechs Wochen) ein prozentual anteiliges Krankentagegeld in Höhe des ärztlich testierten Grads der Arbeitsunfähigkeit.

Kinder-Krankentagegeld – Leistungsversprechen im Gleichklang mit der GKV

Berufstätige Eltern, und Ärzte sind nicht davon ausgenommen: Sie werden ebenfalls jeden Tag mit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf vor neue Herausforderungen gestellt. Sofern ein Kind, das sein zwölftes Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aufgrund einer Erkrankung pflegerisch betreut werden muss, haben Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld.

Voraussetzung ist, dass auch das erkrankte Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die maximale Leistungsdauer ist dabei vom Familienstand des Versicherten und der Anzahl der Kinder abhängig (siehe § 45 SGB V). Mit dem „Kinder-Krankengeld“ kann die gesetzliche Krankenversicherung punkten, sichert doch die Krankengeldzahlung dem pflegenden Elternteil zumindest einen teilweisen Ausgleich seiner Einkommenseinbuße.

Die INTER Krankenversicherung hat in ihren AVB der Krankentagegeldversicherung sowohl für angestellte als auch für niedergelassene Ärzte einen Anspruch auf Krankentagegeld im Fall der pflegerischen Versorgung eines erkrankten Kindes geregelt.

So leistet der Versicherer im vertraglich vereinbarten Rahmen, maximal jedoch 1/30 aus 70 Prozent der BBG/GKV, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Für den pflegenden Elternteil und das pflegebedürftige Kind bestehen bei der INTER Krankenversicherung Krankenheitskostenvollversicherungen.
  • Das Erfordernis einer pflegerischen Betreuung des erkrankten Kindes wird ärztlich testiert und keine andere Person, die im Haushalt der versicherten Person lebt, kann die Pflege des Kindes übernehmen.
  • Das erkrankte Kind hat sein zwölftes Lebensjahr noch nicht vollendet.

Die maximale Leistungszahlung entspricht den Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 45 Abs. 2 SGB V).

Hochwertiger und nachhaltiger Schutz

Den Tarif JA U hat die INTER Krankenversicherung für Ärzte und deren Ehegatten ohne Altersbeschränkung sowie für Kinder geöffnet. Der Tarif wird wahlweise ohne oder mit einer jährlichen ambulanten Selbstbeteiligung – auch auf die DIGA – von 550 Euro (Tarif JA S10 U) beziehungsweise 1.200 Euro (Tarif JA S 20 U) angeboten.

Eine tarifliche Selbstbeteiligung wird dabei vor allem für niedergelassene Ärzte von Vorteil sein. Im Beratungsgespräch sollte der Vermittler allerdings anregen, dass der Kunde einen tariflichen Selbstbehalt gegen die Vorteile aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr.3aEstG von seinem Steuerberater prüfen lassen sollte.

Natürlich darf das Thema der Beitragsstabilität im Beratungsgespräch nicht vergessen werden. Tatsache ist, dass die Kosten im Gesundheitswesen steigen. Dies ist einerseits der Überalterung der deutschen Gesellschaft geschuldet, aber auch der Weiterentwicklung von Diagnoseverfahren und Behandlungsmethoden. Aber auch der eklatante Mangel an Pflegepersonal wirkt als Kostenkatalysator. Nachdem in den letzten Jahren so einige Gesellschaften ihre Kunden mit überdurchschnittlich hohen Beitragsanpassungen überrascht haben, sollte der Vermittler auch die Beitragshistorie von Tarifen prüfen.

Für den Tarif JA U der INTER Krankenversicherung gibt es hierzu Erfreuliches zu vermelden. So liegt die durchschnittliche Beitragsanpassung seit Einführung der Unisextarife im Jahr 2013 gerade einmal bei 1,58 Prozent/Jahr und damit deutlich unter der durchschnittlichen Inflationsrate im gleichen Zeitraum.

Zum Krankenversicherungsschutz für Ärzte

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