Wer in der Silvesternacht nach 20 Uhr auf Grund von Glatteis stürzt, muss nachweisen, dass die Glätte bereits vor 20 Uhr vorhanden war, um einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu haben. Dies urteilte das Kammergericht Berlin.
In der Silvesternacht stürzte die Klägerin zwischen 22.40 Uhr und 23.30 Uhr und zog sich dabei eine offene Fraktur der rechten Patella zu, die operativ versorgt werden musste. Sie behauptet, die Eigentümerin dieses Grundstücks und der beauftragte Winterdienst wären ihrer Pflicht nicht nachgekommen und somit verantwortlich für ihren Glatteisunfall.
Das Landgericht wies die Klage gegen beide Beklagten ab, weil aus dem Vorbringen der Klägerin sich nicht ergibt, dass die Glätte bereits vor 20 Uhr bestanden hat. Bei danach auftretendem Glatteis müsse der Streupflichtige den Winterdienst erst bis 7 Uhr des folgenden Tages beziehungsweise bei Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr ausführen (§ 3 Abs. 1 Berliner Straßenreinigungsgesetz), sodass die Beklagten davor ihre Verkehrssicherungspflichten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB nicht verletzt hätten.
Der unterlassene Winterdienst stellt im Grundsatz erst von diesem Zeitpunkt an eine Pflichtwidrigkeit dar.
Vor besonders frequentierten Orten (Bahnstationen, Gaststätten, Veranstaltungsorte etc.) mag Anderes gelten, dort kann auch zur Nachtzeit eine Pflicht zum Winterdienst bestehen. Um einen solchen Ort handelt es sich hier aber nicht.
Vor einem Wohngrundstück ohne erhöhten Publikumsverkehr besteht auch in der Silvesternacht keine gesteigerte Winterdienstpflicht.
Beschluss vom 15. Mai 2018 (Landgericht Berlin, Az. 21 U 16/18)
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