Tabuthema Pflegebedürftigkeit

Tabuthema Pflegebedürftigkeit
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Sowohl für viele Vermittler als auch für die meisten Kunden ist die Absicherung des Risikos einer Pflegebedürftigkeit ein ungeliebtes Gesprächsthema. Das zwingend erforderliche Beratungsgespräch wird mit Blick auf die alterskorrelierten Pflegefallzahlen gerne auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschoben.

Dabei wird häufig übersehen, dass im Jahr 2017 jeder fünfte pflegebedürftige Leistungsempfänger sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Bei der Einrichtung eines Versicherungsvertrages (Versorgungsschicht 3) zur Absicherung der Arbeitskraft sollten deshalb immer die Listung einer Pflegebedürftigkeit als Leistungsauslöser, aber auch die konkreten Leistungsvoraussetzungen geprüft werden.

In den AVB für den ExistenzPlan aktiv benennt die Bayerische eine Pflegebedürftigkeit Grad 2 im Sinne von §§ 14 und 15 SGB XI als leistungsbegründendes Ereignis. Somit kann der Versicherungsnehmer mit dem Leistungsbescheid seiner Pflegekasse auch den Anspruch auf Auszahlung der versicherten Grundfähigkeitenrente geltend machen. Bei den sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen ziehen die Canada Life und die Swiss Life gleich.

Im Gegensatz zu den Wettbewerbern definiert die Bayerische einen ADL-Katalog mit neun Kriterien und zeichnet damit den seit dem 01. Januar 2017 gültigen sozialrechtlichen Begriff der Pflegebedürftigkeit gut nach.

Neben der Leistungsbegründung auf der Grundlage sozialrechtlicher Normen räumt die Bayerische auch den Nachweis einer Pflegebedürftigkeit basierend auf den „Activities of Daily Living“ ein. Im Gegensatz zu den Wettbewerbern definiert die Bayerische einen ADL-Katalog mit neun Kriterien und zeichnet damit den seit dem 01. Januar 2017 gültigen sozialrechtlichen Begriff der Pflegebedürftigkeit gut nach. Dieser umfassende ADL-Katalog sichert der Gesellschaft einen weiteren USP bei den Grundfähigkeitentarifen.

Die Tatsache, dass in den AVB auch eine mindestens mittelschwere Demenz der versicherten Person als Leistungsauslöser aufgenommen wurde, ist nicht störend. Allerdings hatte der Gesetzgeber mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz die Zweiklassengesellschaft der betreuungs- und pflegebedürftigen Versicherten zum 01. Januar 2017 aufgegeben und auch betreuungsbedürftige Versicherte dem allgemeinen Begriff der Pflegebedürftigkeit unterstellt.

Der ExistenzPlan der Bayerischen

Grundfähigkeiten – klare Definitionen gefordert

Grundfähigkeiten mit Weitsicht absichern

Mehr zum Thema in der März-Ausgabe 19

 

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