Ehegattentestament bei Scheidungsverfahren unwirksam

Ehegattentestament bei Scheidungsverfahren unwirksam
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Wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat, wird ein gemeinschaftliches Ehegattentestament unwirksam, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

Ein Ehepaar verfasste ein Berliner Testament, in dem festgehalten wurde, dass der überlebende Ehepartner der Erbe sein soll. Als sich das Paar ein Jahr später trennte, verfasste der Ehemann ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin erklärte.

Zwar reichte die Ehefrau später die Scheidung ein und der Ehemann stimmte vor Gericht auch zu, aber das Scheidungsverfahren wurde ausgesetzt. Das Ehepaar wollte im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal zu prüfen, ob sie die Ehe eventuell nicht doch fortführen wollen. Als der Mann kurz darauf verstarb, stritten die Ehefrau und die Adoptivtochter um das Erbe.

Voraussetzung einer Scheidung hat vorgelegen

Das Oberlandesgericht urteilte, dass ein gemeinschaftliches Testament unwirksam sei, wenn die Ehe geschieden werde oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorgelegen hätten und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt habe. Auch wenn der Mann sich bereit erklärt hat, ein Mediationsverfahren durchzuführen, hat dies laut Gericht keine Auswirkung auf seine ursprüngliche Zustimmung zur Scheidung. Eine andere Schlussfolgerung käme dann ich Betracht, wenn das Ehepaar klargestellt hätte, dass die Ehe Bestand haben solle.

Auch hat das das Ehepaar bereits mehr als drei Jahre getrennt gelebt, so dass das Gesetz vermutet, dass die Ehe gescheitert sei. Zudem lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei Abfassung des gemeinsamen Testaments die Ehepartner wollten, dass dieses auch bei einer Scheidung weiter bestehen solle. Deswegen wurde die Adoptivtochter zur Alleinerbin erklärt.

Urteil vom 26. September 2018 (Oberlandesgericht Oldenburg, AZ: 3 W 71/18)