Im Rahmen der laufenden Betreuung müssen Makler das versicherte Risiko überwachen und Kunden bei Veränderungen darauf hinweisen und auf eine Anpassung hinwirken. Werden diese Pflichten verletzt, kann der Makler im Schadenfall haftbar gemacht werden.
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Vorerstreckungsklausel der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung intransparent und damit auch unwirksam ist.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte, dass die Klausel zum Risikoausschluss für psychische Erkrankungen nicht gegen das Transparenzgebot verstößt und auch keine unangemessene Benachteiligung darstellt.