Das OLG Dresden hat sich in seinem Beschluss vom 15.10.2020, mit der Auswirkung eines Vergleichs zwischen Versicherungsnehmer und einem Versicherer für den Versicherungsvermittler befasst. Hintergrund war eine behauptete Beratungspflichtverletzung, weil eine Absicherung von Vandalismusschäden in einer Gebäudeversicherung nicht vorgenommen wurde.