Staatliche Förderung: zum Jahresende Riester-Verträge prüfen
Über 16 Millionen Menschen haben einen Riester-Vertrag abgeschlossen. Sie haben Anspruch auf staatliche Förderung. Wer sich diesen Zuschuss nicht entgehen lassen will, muss bis Ende des Jahres handeln. Darauf hat jetzt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. aufmerksam gemacht.
Vermittler, die einen Riester-Vertrag betreuen, sollten jetzt aktiv werden. Damit ihre Kunden die staatliche Förderung in voller Höhe erhalten, muss ein Mindestbeitrag eingezahlt werden. Zulagen können nur 2 Jahre rückwirkend beantragt werden. Die Frist für das Jahr 2013 läuft am 31. Dezember 2015 ab. Danach entfällt der Anspruch.
Die staatlichen Zulagen für Riester-Verträge gibt es nicht automatisch. Sie müssen gesondert beantragt werden. Den Antrag dafür erhalten Kunden bei ihrem Versicherungsunternehmen. Soll die Zulage nicht jedes Jahr gesondert beantragt werden, kann einen Dauerzulagenantrag gestellt werden. Dieser verlängert sich dann automatisch von Jahr zu Jahr. Aber auch dann sollte darauf geachtet werden, dass Veränderungen der persönlichen Verhältnisse dem Versicherer mitgeteilt werden müssen. Ein Beispiel dafür ist die Gehaltserhöhung: Um sich die volle Höhe der Zulagen zu sichern, müssen Verbraucher ihr Einkommen und ihre Beiträge im Blick behalten. Eine Erhöhung des Einkommens wirkt sich auf die Riester-Zulagen aus. Um weiterhin die volle Zulage zu erhalten, muss der Sparbetrag angepasst werden.
Vermittler sollten daher mit ihren Kunden zusammen vor dem Jahresende prüfen, ob der Mindestbeitrag erreicht wird. Nur wenn vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens eingezahlt haben, hat man Anspruch auf die volle staatliche Förderung. Gefördert werden allerdings höchstens 2.100 Euro.
Die maximale jährliche Grundzulage beträgt 154 Euro pro förderberechtigter Person. Zusätzlich wird eine Kinderzulage von 185 Euro gezahlt. Für Kinder, die 2008 oder später geboren wurden, fließen sogar 300 Euro. Die Kinderzulage gibt es solange man Kindergeld bezieht – also maximal bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.
Weitere Informationen auf GDV.de.
Bild: (1) © beeboys / fotolia.com (2) © GDV
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