Die Vorsorgeberatung zur Absicherung der Arbeitskraft wird auch heute noch in vielen Fällen mit der Vorstellung und der Einrichtung einer Berufsunfähigkeitsversicherung gleichgesetzt. Eine qualifizierte Absicherung einer längeren, der Berufsunfähigkeit regelmäßig vorausgehenden Arbeitsunfähigkeit unterbleibt oftmals; eine fatale Unterlassungssünde. Die Folgen können für den Vermittler unter Umständen höchst unangenehm sein.
Lebensversicherer fordern bei der Beantragung einer BU-Versicherung mit einer höheren Rentenleistung regelmäßig Angaben zur Einkommenssituation des Antragstellers. Auch im Rahmen einer professionellen Bedarfsermittlung erhält ein Vermittler Kenntnis über das Arbeitseinkommen seines Kunden.
Wurde eine mögliche Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Agenda genommen, kommt der Vermittler im Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit seines Kunden sehr schnell in Erklärungsnöte.
Das Bundesministerium für Gesundheit bezifferte die Anzahl der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2019 auf 73,1 Millionen. Rechnet man die im Rahmen der Familienversicherung mitversicherten Angehörigen und Rentner heraus, so waren in 2019 insgesamt 33,9 Millionen Mitglieder pflicht- und 6,1 Millionen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Mehrheit dieser GKV-Mitglieder war dabei berufstätig.
Anspruch auf Krankengeld
Im Fall einer (zahn-)ärztlich testierten Arbeitsunfähigkeit haben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld. GKV-versicherte Freiberufler und Selbstständige können mittels einer Wahlerklärung auf eine Absicherung von Krankengeld optieren.
Stellen wir die weitere Betrachtung einmal auf die Zielgruppe der Arbeitnehmer ab. Der Anspruch auf Krankengeld besteht für dieselbe Erkrankung maximal für 78 Wochen. Allerdings ruht der Anspruch auf Krankengeld für die Dauer einer Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Ein Leistungsanspruch besteht somit im Fall einer gesetzlichen Entgeltfortzahlung von 42 Tagen für maximal 72 Wochen. Das Krankengeld bemisst sich mit 70 Prozent des durchschnittlichen Brutto-, jedoch maximal mit 90 Prozent des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
Allerdings muss berücksichtigt werden, dass das Krankengeld verbeitragt werden muss, das heißt, das Krankengeld wird um die arbeitnehmeranteiligen Beiträge zur Arbeitslosen-, gesetzlichen Renten- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 12,025 Prozent (12,275 Prozent für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben) gemindert.
Vor allem für freiwillig versicherte Arbeitnehmer geht die Schere zwischen Nettoeinkommen und Krankengeld besonders weit auf, da sich für diesen Personenkreis das Krankengeld auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze berechnet.
Die Arbeitsunfähigkeit – eine verlängerte Werkbank zur Berufsunfähigkeit
Der Vermittler sollte somit im Rahmen seiner Vorsorgeberatung immer das Risiko einer (längeren) Arbeitsunfähigkeit des Kunden ansprechen. Mit dieser Vorgehensweise stellt der Vermittler seine fachliche Expertise unter Beweis und thematisiert ein Risiko, das praktisch jeder Kunde aus persönlicher Erfahrung kennt.
Die oftmals große Versorgungslücke zwischen dem durchschnittlichen Nettoeinkommen und dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse rüttelt nicht nur die meisten Kunden wach, sondern kann mit einer flankierenden Krankentagegeldversicherung gegen einen vergleichsweise geringen Beitrag geschlossen werden.
Im Beratungsgespräch sollte jedoch angesprochen und bei der Tarifauswahl auch berücksichtigt werden, dass die Leistungsvoraussetzungen in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung unter Umständen auseinanderdriften. So begründet sich nach den Musterbedingungen des PKV-Verbands ein Anspruch auf Krankentagegeld nur im Fall einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person (§ 1 Abs. 3 MB/KT 2009).
Für die Dauer einer Wiedereingliederungsmaßnahme, zum Beispiel nach einer Krebs- oder psychischen Erkrankung, hätte die versicherte Person keinen Anspruch auf Krankentagegeld (BGH vom 11.3.2015, IV ZR 54/14).
Doch die MB/KT 2009 des PKV-Verbands stellen nur eine Empfehlung an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung dar. Versicherer können ihre Kunden durchaus besserstellen. In ihren AVB für den Tarif KTZR erklärt die Württembergische Krankenversicherung, dass der Anspruch auf Krankentagegeld das Schicksal des Krankengeldbezugs teilt.
Somit erhält die versicherte Person für die Dauer des Krankengeldbezugs auch Krankentagegeld. Nachdem ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer auch während einer Wiedereingliederungsmaßnahme Anspruch auf Krankengeld hat, besteht für die versicherte Person somit auch während der schrittweisen Reintegration in das Berufsleben nach langer
Krankheit ein Anspruch auf Krankentagegeld.
Schnittstelle Arbeitsunfähigkeit: Berufsunfähigkeit
Diese Verknüpfung des Anspruchs auf Krankentagegeld mit der Zahlung von Krankengeld durch den gesetzlichen Krankenversicherer entfaltet auch im Fall einer Berufsunfähigkeit der versicherten Person einen äußerst positiven Effekt. Nach § 15 Abs. 1 b) MB/KT 2009 endet die Krankentagegeldversicherung mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Dabei ist zu beachten,
dass eine Berufsunfähigkeitsrente – vorbehaltlich einer vertraglich vereinbarten Karenzzeit – rückwirkend ab dem Ersten des Folgemonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit
ausbezahlt wird.
Eine Überschneidung der Leistungszahlungen aus der Krankentagegeld- und der Berufsunfähigkeitsversicherung ist somit möglich. Nachdem zwischenzeitlich viele private Krankenversicherer den Bezug einer BU-Rente mit einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit im Sinne ihrer AVB gleichsetzen, führt die rückwirkende Auszahlung einer BU-Rente regelmäßig zur Rückforderung des geleisteten Krankentagegelds durch den privaten Krankenversicherer.
Diese gefährliche Stolperfalle wird mit dem Tarif KTZR der Württembergischen Krankenversicherung nicht nur entschärft, sondern vollständig eliminiert.
Nachdem die Auszahlung einer privaten BU-Rente den Bezug von Krankengeld nicht tangiert und die Württembergische in ihren AVB einen Anspruch auf Krankentagegeld für die Dauer des Krankengeldbezugs einräumt, kommt es zu keiner explosiven Gemengelage. Vor allem für Arbeitnehmer mit einem Durchschnittseinkommen wird ein temporärer Parallelbezug von Krankentagegeld und BU-Rente im Fall der Berufsunfähigkeit zu einer Entschärfung der finanziellen Situation beitragen.
Fazit
Mit dem Tarif KTZR bietet die Württembergische pflicht- und freiwillig versicherten GKV-Mitgliedern in Ergänzung ihres Krankengeldanspruchs die Möglichkeit einer flankierenden Absicherung des Risikos einer Arbeitsunfähigkeit.
Wichtige Stolperfallen wurden bei diesem Tarif entschärft. Ein über das 65. Lebensjahr, eine fortlaufende Berufstätigkeit vorausgesetzt, hinausreichender Versicherungsschutz und ein Leistungsanspruch auch im Fall einer Wiedereingliederung von Arbeitnehmern werten den Tarif zusätzlich auf.
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